Zahlung der
Dividenden
und Verfall
derselben.
Morti-
fications=
verfahren.
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günstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 1 Zten Juli 1863.
Ministerium des Innern.
S Frhr. v. Beust.
Statuten
der Gasbeleuchtungs-Actiengesellschaft zu Glauchau.
20. 2C.
7.Die Frist zur Auszahlung der Dividende ist öffentlich bekannt zu machen.
Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstage an gerechnet, nicht erhoben
sind, verfallen der Gesellschaftscasse. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist
ungültig.
Wenn wegen Talons oder Dividendenscheine ein Mortificationsverfahren stattgefunden
hat (§ 8), so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskrast des Präclusiverkenntnisses schon
zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der Dividendenscheine vor beendigtem
Mortificationsverfahren nicht erhoben werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb
eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft des Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben
worden.
Durch Ablauf dieser vier= und resp. einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an
die Gesellschaft.
8. Wegen verlorener, vernichteter oder sonst abhanden gekommener Actien, Interims-
scheine, Talons oder Dividendenscheine findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren
Kosten das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification statt. ·
Dasselbe erfolgt ganz in derselben Maße, wie dieß für Königlich Sächsische Staatspapiere
vorgeschrieben ist, und zwar dergestalt, daß die Actien und Interimsscheine ganz so, wie Königlich
Sächsische Staatsschuldscheine, die Talons und Dividendenscheine hingegen ganz so, wie die
Zinsleisten und Zinsscheine von Königlich Sächsischen Staatsschuldscheinen behandelt werden.
Demuth.