Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

Zahlung der 
Dividenden 
und Verfall 
derselben. 
Morti- 
fications= 
verfahren. 
(706 ) 
günstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 1 Zten Juli 1863. 
Ministerium des Innern. 
S Frhr. v. Beust. 
Statuten 
der Gasbeleuchtungs-Actiengesellschaft zu Glauchau. 
20. 2C. 
&# 7.Die Frist zur Auszahlung der Dividende ist öffentlich bekannt zu machen. 
Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstage an gerechnet, nicht erhoben 
sind, verfallen der Gesellschaftscasse. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist 
ungültig. 
Wenn wegen Talons oder Dividendenscheine ein Mortificationsverfahren stattgefunden 
hat (§ 8), so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskrast des Präclusiverkenntnisses schon 
zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der Dividendenscheine vor beendigtem 
Mortificationsverfahren nicht erhoben werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb 
eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft des Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben 
worden. 
Durch Ablauf dieser vier= und resp. einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an 
die Gesellschaft. 
&# 8. Wegen verlorener, vernichteter oder sonst abhanden gekommener Actien, Interims- 
scheine, Talons oder Dividendenscheine findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren 
Kosten das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification statt. · 
Dasselbe erfolgt ganz in derselben Maße, wie dieß für Königlich Sächsische Staatspapiere 
vorgeschrieben ist, und zwar dergestalt, daß die Actien und Interimsscheine ganz so, wie Königlich 
Sächsische Staatsschuldscheine, die Talons und Dividendenscheine hingegen ganz so, wie die 
Zinsleisten und Zinsscheine von Königlich Sächsischen Staatsschuldscheinen behandelt werden. 
Demuth.
	        
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