Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(709 ) 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Naundorf. 
ꝛc. 2c. 
& 17. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des zur Rückzahlun- 
Rückzahlung producirten Einlage= und Quittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt worden zen. 
ist, in welchem Falle die Rückzahlung auf das producirte Buch nicht erfolgen darf (vergl. § 18), 
unweigerlich an den Ueberbringer des gedachten Buches; die Casse ist daher für den Nachtheil, 
der aus dem Mißbrauche eines Einlage= und Quittungsbuchs für den wirklichen Eigenthümer 
entsteht, nicht verantwortlich, und hat demnach ein jeder Eigenthümer sein Einlage= und 
Quittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren. 
&18. Sollte ein Einlage= und Quittungsbuch verloren gehen oder sonst abhanden Verfahren 
kommen, so ist der Verlust sofort vom Eigenthümer dem Vorsteher anzuzeigen. Die Depu- e rr ore 
tation macht den Verlust mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch Einlage= und 
ausgestellt ist, in dem 6 12 gedachten Amtsblatte und in der Leipziger Zeitung zwei Mal Quittungs- 
bekannt und fordert den etwaigen Inhaber auf, binnen 3 Monaten von der ersten Insertion bücher, 
im Amtsblatte an gerechnet, seine Ansprüche daran geltend zu machen. 
Vor Ablauf dieser Frist werden weder Capital noch Zinsen ausgezahlt. 
Wird das Buch von einem Anderen, als dem, welcher den Verlust angezeigt hat, vor- 
gelegt, so wird die Sache der Gerichtsbehörde über Naundorf zur Erörterung übergeben. 
Außerdem hat nach Ablauf der Zmonatlichen Frist der Anmelder den Verlust und das Eigen- 
thum des fraglichen Einlage= und Quittungsbuchs vor der gedachten Behörde eidlich zu bestärken, 
worauf ihm auf seinen Wunsch entweder Zahlung zu leisten oder ein neues Buch auszufertigen 
ist. Letzteres ist in das Hauptbuch einzutragen, das verlorene Buch aber auf vorangegebene 
Weise öffentlich für ungültig zu erklären. In beiden Fällen hat übrigens der Anmelder des 
Verlustes die erwachsenen Kosten zu erstatten. 
19. Die in der Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die darüber Verkümmerung 
ausgestellten Einlage= und Quittungsbücher, sind einer Verkümmerung in keinem Falle unter- lan Abpfänd 
worfen, doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei dem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage- laͤge- und 
und Quittungsbücher nicht gehindert werden. si 
er. 
2c. 2c. 
&+21. Gegen die in dieser Sparcassenordnung angedrohten Rechtsnachtheile und gegen teinbethang 
das Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen wohlthat der 
Z Wiederein= 
Stand nicht statt. setzung in den 
2c. 2. vorigen Stand 
1863. 98
	        
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