Geschäftsgang
bei unmittel-
baren Anschaff-
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2)) Für bewegliche Gegenstände wird bei bleibender Abtretung nach ihrem laufenden Werthe,
bei vorübergehender Benutzung nach ihrem Miethwerthe eine nach § 15 festzusetzende
Vergütung geleistet.
3) Wird ein zur vorübergehenden Benutzung überlassenes Object dadurch in seinem Werthe
vermindert, ganz unbrauchbar gemacht oder verloren, so ist dafür nach dem wahren
Werthe Ersatz zu leisten, der nach §& 6 bestimmt wird.
4) Werden Grundstücke, Gebäude oder andere Bauwerke bleibend in Anspruch genommen,
oder im Falle solche ursprünglich nur zur vorübergehenden Benutzung für Kriegszwecke,
z. B. zur Armirung einer Festung, abgetreten wurden, nach Beendigung des Krieges
nicht zurückgegeben, so erfolgt die Entschädigung dafür nach den Expropriationsgesetzen
des betreffenden Staates.
5.)) Für Bauten und Anlagen in Festungen oder deren Rayon, welche auf Anordnung
der Festungsbehörden aus fortificatorischen Rücksichten zerstört, abgetragen oder entfernt
werden müssen, gelten die gleichen Bestimmungen, sofern nicht durch die Rayongesetze
oder ausgestellten Verzichtreverse ein Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen ist.
6) Mit Ausnahme jener Fälle, welche den Bau oder die Armirung von Landesfestungen
einzelner Bundesstaaten betreffen und von diesen zu bestreiten sind, werden obige Ent-
schädigungen vom Bunde getragen.
7) Sämmtliche vorstehende Bestimmungen sind übrigens nur auf solche Abtretungen an-
wendbar, welche vor oder während des Krieges als Vorbereitung von Kriegsoperationen
und, so lange nicht der Fall des unmittelbaren Kampfes mit dem Feinde vorliegt, ge-
fordert werden. Hinsichtlich der Abtretungen und Beschädigungen dagegen, welche
durch Feindesgewalt, Schlachten, Gefechte und Operationen im Angesichte des Feindes
veranlaßt werden, gelten die Vorschriften im Abschnitte V unten.
III. Bestimmungen über den Geschäftsgang zur Sicherstellung der Kriegs-
bedürfnisse und über die Bahlungsleistung.
#s#44. Die von den Militärbehörden unmittelbar gegen Baarzahlung geschehenden An-
schaffungen u. s. w. werden nach den Vorschriften der betreffenden Contingente, oder, soweit
ungen der Mi- es Bundesausgaben betrifft, nach den Vorschriften des Bundes vollzogen. Hinsichtlich letzterer
litärbehörden. ist der Generalintendant befugt, zu bestimmen, ob Arbeiten und Anschaffungen freihändig,
durch Verträge, Submission u. s. w., vergeben werden sollen, auch die Genehmigung derselben
zu ertheilen.
Bei Verträgen u. s. w. sind in formeller Beziehung die Landesgesetze zu beobachten, um
die rechtliche Gültigkeit zu sichern.