Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Leistung rück— 
ständig geblie— 
bener Zahl- 
ungen. 
Beilage 9. 
Beilage 10. 
Bezeichnung 
der Verwalt- 
ungs= und Ver- 
pflegungs- 
behörden des 
Heeres. 
— 68 — 
betreffenden Armeecorps oder Contingents und hinsichtlich der Leistungen auf Bundesrechnung 
an den Generalintendanten einzusenden sind. 
Im Feindesgebiete sind über die Landesleistungen genaue Nachweisungen zu führen und 
monatlich einzusenden, Quittungen und Gegenscheine aber nur in solchen Fällen auszustellen, 
wo der Commandirende dieß ausdrücklich anordnen wird. 
& 48. Die Bezirks= oder Ortsbehörden reichen je am Monatsschlusse für jedes Con- 
tingent und die den Bund betreffenden, unbezahlt gebliebenen Leistungen eine besondere, doppelt 
ausgefertigte Berechnung nach Formular 9 unter Anschluß der Quittungen an die Regierungs- 
oder Landescommissäre ein, welche letztere dieselbe prüfen, nach Kreisen oder Bezirken zu- 
sammenstellen und je ein Exemplar den Intendanturen der betreffenden Corps oder Contingente, 
für Bundesausgaben aber dem Generalintendanten gegen Empfangschein vorlegen. 
Die Intendanturen haben diese Nachweisungen nach den Gegenscheinen der Truppen, sowie 
hinsichtlich der Kostenansätze, zu prüfen und nach Berichtigung etwaiger Differenzen den Bundes- 
gebieten förmliche Anerkenntnisse nach Formular 10 je für einen Kreis oder Bezirk gemein- 
schaftlich auszustellen oder statt dessen Baarzahlung zu leisten, wogegen die Originalquittungen 
der Truppen eingezogen und als „Getilgt“ abgestempelt werden. 
Nach drei Monaten vom Tage der Uebergabe obiger Berechnungen an die Intendanturen 
tritt die Verzinsung des Guthabens der Landesgebiete mit jährlich vier Procent ein. 
Die wirkliche Abzahlung dieser Guthaben, welche immer möglichst bald, wenn thunlich, 
mit monatlichen Raten, geschehen soll und deren Vertheilung Sache der Landesbehörden bleibt, 
ist ebenso wie vie Verzinsung eine Pflicht des Contingents, für welches die Leistung geschehen 
ist, und beziehungsweise des Bundes für die ihn betreffenden Leistungen (66 9, 12, 15, 
19, 25, 28, 36, 43 u. s. w.). 
IV. Hrganisation der Behörden und Anstalten zur Hicherstellung 
der Kriegsbedürfnisse. 
A. Heeresbehörden und Anstalten. 
#49. Zur Besorgung der Verwaltungs= und Verpflegungsangelegenheiten des Heeres 
werden den im Felde stehenden Truppen folgende Behörden und Anstalten beigegeben: 
1) die Intendanturen, 
2) die Feldkriegscassen, 
3) die Proviantverwaltungen mit Bäckereien und Schlächtereien, 
4) das Train= und Proviantcolonnenfuhrwesen, 
5)) die Anstalten für die Hospitalverpflegung, 
6) die Feldpostanstalten. 
Außerdem werden die nöthigen Feld= und Reservedepots und Werkstätten für Kriegs- 
bedürfnisse aller Art aufgestellt.
	        
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