Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Einrichtung 
von Telegra- 
phenlinien. 
Organisation 
der Depots für 
Kriegs- 
gefangene. 
Bezeichnung 
der Landes- 
behörden und 
Anstalten für 
Kriegszwecke. 
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kosten fallende Ausgaben zu verrechnen haben, darüber mit der Bundeskriegscasse monatlich 
abrechnen oder besondere Rechnung führen, dieselbe monatlich abschließen und nebst einem Ver- 
zeichnisse der unbezahlten Lieferungen und Leistungen dem Generalintendanten zur Anweisung 
vorlegen. 
Sollte in besonderen Fällen, z. B. für den Dienst des Hauptquartiers des Oberfeldherrn, 
die Errichtung einer eigenen Feldpost oder anderer Heeresanstalten oder die Anlage von Tele- 
graphenlinien für allgemeine Heereszwecke und somit auf allgemeine Bundesrechnung für noth- 
wendig erkannt werden, so wird der Generalintendant mit Genehmigung des Oberheldherrn 
die zur Organisation solcher Anstalten nöthigen Anordnungen treffen und deren Rechnungs- 
wesen analog dem § 52 und § 53 ordnen. 
§59. Die Depots für Kriegsgefangene werden militärisch organisirt und in Festungen 
oder sonstige geeignete Garnisonsplätze verlegt. 
Die Escorte und Bewachung der Kriegsgefangenen erfolgt auf dem Marsche und in dem 
Depot durch die Truppen der betreffenden Gebietsherren. 
Die Verhältnisse ihrer Unterkunft und Verpflegung sind durch § 34 geregelt. Die Com- 
mandanten der Depots, welche durch die betreffenden Garnisonsherren ernannt werden, haben 
über die Kosten der Unterkunft, Verpflegung und sonstigen Bedürfnisse der Kriegsgefangenen 
monatlich an den Generalintendanten Rechnung einzusenden, welcher nach erfolgter Richtig- 
stellung den Betrag anweisen wird. 
Werden solche Kriegsgefangene zu Arbeiten verwendet, so ist deren Werth für den Bund 
in Einnahme zu bringen. 
Für die Escorte und Bewachung sollen außer den Wachtbedürfnissen keine besonderen 
Kosten aufgerechnet werden. 
. Landesbehörden und Anstalten für Kriegszwecke. 
* 60. Von jedem Bundesstaate, dessen Gebiet von den aufgebotenen Truppen besetzt 
oder berührt oder mit Leistungen in Anspruch genommen wird, sind die zur Vermittelung der 
Marsch-, Einquartierungs-, Verpflegungs= und sonstigen Angelegenheiten erforderlichen Behörden 
auf eigene Kosten aufzustellen und den Armeebehörden, insbesondere den Intendanten, darüber 
Mittheilung zu machen. 
Diese Behörden, für welche eine Aufrechnung an die Gesammtheit nicht stattfindet, find 
insbesondere folgende: 
1) der Regierungscommissär (Oberlandescommissär); 
2) die Landescommissäre; 
3) die Etappenbehörden, einschließlich der Anstalten für den Sicherheitsdienst; 
4) die Ortsbehörde für das Einquartierungs= und Transportwesen und sonstige Militär- 
leistungen.
	        
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