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In den Fällen des § 53 haben die Bundesstaaten auch die zur Verwaltung der Militär-
magazine erforderlichen Beamten, sowie in den Fällen des § 59 die Behörden und Anstalten
zur Bewachung der Kriegsgefangenen zu stellen.
&61. Der Regierungscommissär (Oberlandescommissär) hat als Vertreter des Landes
oder der Provinz, für welche er ernannt ist, die oberste Leitung aller Geschäfte, welche den
Landesbehörden in Bezug auf die Bedürfnisse des Heeres zukommen. Seine Aufgabe ist:
1) die Geschäftsvermittelung mit dem Commandirenden der Truppen und dessen Intendanten;
2) die Berathung der Armeebehörden über die Mittel und den Rayon zur Beischaffung
der Heeresbedürfnisse;
3) die Austheilung der Lirferungen innerhalb des Rayons auf die einzelnen Kreise und
Bezirke, nachdem der Rayon von den Armeebehörden festgesetzt sein wird (§ 23);
4) die Sorge für die prompte Beistellung aller Bedürfnisse, zu welchen das Land ver-
pflichtet ist;
5) die Vermittelung bei den Armcebehörden, daß dem Lande keine Leistungen auferlegt
werden, die ihm nicht obliegen, daß eine billige Ausgleichung der Leistungen stattfindet
und daß die Einwohner gegen Gewaltthätigkeiten geschützt werden;
6) die Sorge, daß die Leistungen des Landes nach §6 47 und 4 8 bezahlt, resp. quittirt
und abgerechnet werden.
Sind verschiedene Staaten oder Provinzen bei einer Lieferung oder Leistung betheiligt, so
ist es Sache der betheiligten Regierungscommissäre, sich über die Theilung zu verständigen; im
entgegengesetzten Falle haben die Armeebehörden das Recht der Entscheidung.
In Fällen, wo der Regierungscommissär Anforderungen der Armeebehörden glaubt be-
anstanden zu müssen, letztere aber trotz der Einsprache des Regierungscommissärs auf ihrer
Anforderung beharren, muß zwar auf Verlangen und Verantwortlichkeit der Armeebehörde,
wenn sie einen Aufschub für unstatthaft erklärt, deren Verfügung einstweilen in Vollzug gesetzt
werden, der Regierung bleibt aber ihre Reclamation und Entschädigungsforderung vorbehalten.
Wirkungskreis
des Regier=
ungscommis-
särs (Ober-
landescoem-
missärs).
62. Für die einzelnen Kreise oder Bezirke sind Landescommissäre aufzustellen, welche Wirkungskreis
im Einvernehmen und unter der Leitung des Regierungscommissärs den Vollzug der im 961
erwähnten Geschäfte innerhalb ihrer Kreise oder Bezirke besorgen, die Localbehörden mit den
nöthigen Anweisungen versehen und den Regierungscommissär, wo er nicht persönlich anwesend
sein kann, gegenüber den Armeebehörden vertreten.
63. Zur Sicherstellung der Unterkunft, Verpflegung, Transportmittel und sonstigen
Bedürfnisse bei Truppendurchzügen und bei dem Nachschube der Heeresbedürfnisse hat jede
Regierung, deren Gebiet von hierzu bestimmten Militärstraßen durchzogen wird, längs dieser
in Entfernungen von 21 bis höchstens 4 Meilen Etappenstationen anzulegen, zu welchen, wo
möglich, größere Orte, die Sitze der Bezirksbehörden oder andere, für die Heeresbedürfnisse
1d64. 12
der Landes-
commissäre.
Organisation
der Etappen-
anstalten.