Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

& 71. Was bei Gefechten in offenem Felde auf dem Schlachtfelde selbst an Ansprüche 
öffentlichem oder Privateigenthume von den Truppen erbeutet wird, bleibt deren Eigenthum, krr ruppen 
soweit nicht der Fall des & 70 vorliegt. Was davon den einzelnen Leuten und was dem Feindesgut. 
Contingente als solchem zukommt, wird durch die Reglements der einzelnen Staaten entschieden. 
Alles, was an Geld, Kriegsausrüstung, Lebensmitteln, Requisiten und anderen Dingen außer- 
halb des Schlachtfelds dem Feinde abgenommen, von ihm zurückgelassen oder auf irgend welche 
Weise gewonnen wird, gehört dagegen zum Eigenthume der Gesammtheit nach § 69. Den 
Truppen, die es einbringen, können nach Ermessen des Commandirenden Gratificationen 
bewilligt werden. 
& 72. Die Contingente, welche auf Feindesgebiete stehen und dort unentgeltliche Leistungen Unentgeltliche 
für Unterkunft, Verpflegung, Transportmittel oder andere Kriegs= und Heeresbedürfnisse er- Jaüge der au 
halten, theilen den ihnen dadurch gewordenen Vortheil bei der allgemeinen Kriegskostenaus- stehenden 
gleichung auf Grund der Nachweisungen, deren Einreichung im § 47 vorgeschrieben ist, mit Truppen. 
der Gesammtheit, soweit nicht etwa die Bundesversammlung nach den Verhältnissen des einzel- 
nen Falles eine Abweichung hiervon beschließen sollte. 
& 73. Bei einem gleichmäßigen Aufgebote aller Bundescontingente hat jedes Contingent Verbrauch und 
die Abnutzung, den Verbrauch und Verlust an feldmäßiger Ausrüstung seiner Truppen und an grieiriangen 
Kriegsmaterial aller Art ohne Anspruch auf Ausgleichung und Vergütung auf sich zu behalten. der Bundes- 
Werden aber nur einzelne Contingente aufgeboten oder findet eine nach Größe und Zeit- contingente. 
dauer ungleiche Leistung statt, so bleibt den betreffenden Contingenten ein deßfallsiger Ver- 
gütungsanspruch vorbehalten. 
§# 74. Verluste an Kriegsbedürfnissen und Einrichtungen, die nach §& 2 auf allgemeine Verluste 
Bundesrechnung bestritten wurden, hat der Bund zu tragen. auf Bundes- 
rechnung. 
Da nach § 21 die Verpflegungsmagazine der Armee zwar in der Regel auf Contingents- iun 
kosten, ausnahmsweise aber auch auf Bundesrechnung, angelegt werden, so wird zur Beseitigung 
ungleicher Belastung einzelner Contingente bestimmt, daß Verluste an solchen in beiden Fällen 
auf Bundesrechnung übernommen werden, soweit dem Contingente dabei nichts zur Last fällt. 
Die Contingente haben gleich bei Eintritt des Falles unter Vorlage der Bestandsnachweisungen 
und amtlichen Erhebungen über die Umstände und Ursachen des Verlustes Anzeige an den 
Generalintendanten der Armee oder, so lange dieser nicht bestellt ist, direct an die Militär- 
commission gelangen zu lassen, worauf die Entscheidung der Bundesversammlung veranlaßt 
wird. Verluste in Corps= oder Contingentsmagazinen, welche durch Verschulden der sie ver- 
waltenden Beamten verursacht werden, bleiben auf Rechnung des betreffenden Corps oder 
Contingents.
	        
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