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Beilage 2
mit einem Formulare A.
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Etat
für die Bezüge des Personals bei solchen Magazinen, Hospitälern und anderen
Heeresanstalten, welche auf Bundesrechnung zu verwalten sind.
Vorschriften für die Anwendung dieses Etats.
Der vorliegende Etat findet nur für solche Fälle Anwendung, wo nach §§ 2, 13, 53, 56 oder 58 des Reglements
die betreffenden Anstalten oder Stellen ausnahmsweise nicht für die einzelnen Contingente, sondern für das Bundes-
heer im Ganzen errichtet werden.
Aus dem Heeresstande der Centingente entnommene und bei den Bundesanstalten verwendete Personen treten,
sofern sie bei ihren Contingenten wieder ersetzt werden, für die Dauer dieser Verwendung bei jenen außer Gehalt
und Verpflegung und erhalten die etatsmäßigen Bezüge vom Bunde;z haben solche Personen nach ihren Contingents-
etats höhere Bezüge anzusprechen, als der vorliegende Etat gewährt, so werden sie mit den Contingentssätzen auf
den Bundesetat übernommen. Desgleichen werden die diesen Militärbeamten contingentsetatsmäßig zustehenden Pferde
und Diener auf Kosten des Bundes verpflegt, wobei den letzteren ihre Contingentslöhnung zukommt.
Die Ernennungen sollen immer nur nach Maßgabe des wirklichen Bedarfs erfolgen und können nach Umständen
auch niedrigere als die etatsmäßigen Bezüge angewiesen werden, eine Erhöhung ist dagegen nur mit besonderer
Genehmigung der Bundesversammlung oder des Oberfeldherrn und in dem obenberührten Falle zulässig
Die Ernennung oder Verwendung erfolgt nach Maßgabe der in §s§s 13, 53 und 56 des Reglements gegebenen
Bestimmungen.
Die Gehalte beginnen mit dem Tage des Dienstantritts und endigen mit dem letzten Tage desjenigen Monats, in
welchem die Entlassung oder der Dienstaustritt erfolgt. Sie werden monatlich je am 1sten praenumerando bezahlt.
Die zur Uebernahme eines Bundesdienstes Berufenen haben das Recht, von ihrem Wohnsitze bis zum Anstellungs-
orte, sowie auch bei Versetzung von einem Orte zum anderen die Reisekosten und Tagegelder, wie sie in dem Etat
für jede Charge bestimmt sind, aufzurechnen. Die bei Eisenbahn= und Dampfsschifftransporten bewilligte Ver-
gütung für Nebenkosten darf für Reisen, die z. B. auf einer Eisenbahn oder einem Dampfschiffe unnnterbrochen
zurückgelegt werden, nur einmal, bei nothwendigen Unterbrechungen, z. B. durch Uebernachten, durch Uebergang
von der Eisenbahn zum Dampfsschiffe u. s. w. aber für jeden solchen Fall angesetzt werden. Weitere Neben-
rechnungen finden jedoch nicht statt. Auch bei der Entlassung aus dem Bundesdienste, wenn diese nicht auf
eigenen Antrag oder in Folge eines Verschuldens geschieht, dürfen die gleichen Aufrechnungen gemacht werden.
Die sämmtlichen Bediensteten haben neben dem Gehalte Anspruch auf Naturalquartier für ihre Person nach der
durch Beilage 3 des Verpflegungsreglements festgesetzten kriegsmäßigen Gebühr und Ausmaß. Ferner können sie
auf die durch Beilage 4 festgesetzte Naturalverpflegung für ihre Person Anspruch machen, erleiden jedoch für die
einfache Portion einen monatlichen Abzug von 8 Gulden 45 Kr. (5 Thaler) an ihrem Gehalte.
Wenn einem Beamten, dem ein bestimmter Anstellungsort angewiesen ist, Dienstgeschäfte außerhalb des letzteren
aufgetragen werden, so hat er Anspruch auf die Tagegelder und Reisekosten nach dem Etat. Werden jedoch die
Transportmittel von Seiten des Bundes beigestellt, so fällt die Vergütung für Reisekosten weg. Wird ein Beamter
bei mobilen Truppen oder Heeresanstalten verwendet, so daß er deren Bewegungen folgen muß, so erhält er die
Transportmittel und die Naturalverpflegung frei, (letztere also ohne Gehaltsabzug), dagegen keine weiteren Ent-
schädigungen und Tagegelder.
Ueber sämmtliche Angestellte müssen Personalausweise an die Bundesmilitärcommission eingereicht werden, welche
Namen, Heimath, Alter, Religion und bisherige Beschäftigung des Betreffenden, sodann die ihm übertragene Stelle
und den ihm angewiesenen Gehalt, sowie die Zeit des Dienstantritts angeben. Die Vorstände der Dienststellen,
sodann alle diejenigen Beamten und Bediensteten, welche Cassen-, Magazins= oder Naturalvorräthe zu verwalten
haben, werden nach Formular A für den Deutschen Bund beeidigt und die Eidesurkunden an die Bundes-Formular 4.
militärcommission eingereicht.
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