Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Vorschrift 
Beilage 3. 
  
über die während eines Bundesaufgebots von den betreffenden Landesgebieten zu leistenden Unter— 
kunftsbedürfnisse für das Bundesheer, sowie über die dafür stattfindende Vergütung. 
  
  
  
  
— — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
». Ob und welche Vergütung dafür 
Titel. 
ite Beschreibung der zu leistenden Bedürfnisse sattsindet. 
A. Leistungen für das mobile Heer auf Bunde3gebiete. 
II. Einquartierung von Officieren und Militärbeamten. 
Der Quartierträger hat beizustellen: Für die Einquartierung wird vergütet 
1) den Wohnungsraum und zwar: auf je einen Tag und eine Nacht: 
für Generäle 3 Zimmer sübde W. Sr. Oesterr. 
für Stabsofficiere 2 Zimmer für einen General 521 15 75 
für Officiere vom Hauptmanne mmine 2 „ „ Stabsofficier 395 10 50 
abwärts. . tZimmer»»Officiervom 
für Militärbeamte die gleiche Gebühr wie für die im Range gleich- Hauptmanne (Ritt- 
stehenden Officiere; meister) abwärts. 171 5 25 
2) die unentbehrlichen Wohnungsgeräthe, als Bettstellen mitWurde kein Officiersquartier gegeben, 
reinen Betten, Tische, Stühle, Schränke oder Commoden, Trink= und sondern die Officiere in gleicher Weise 
Waschgefüße, Handtücher; vwwie die Mannschaft einquartiert, so wird 
3) die Heizung und Beleuchtung nach dem Bedarfe der Jahreszeit. dieselbe Vergütung, wie für die Mann- 
Wo es die Ortsverhältnisse durchaus nothwendig machen, kann der schaft, bezahlt. 
Rgumanspruch beschränkt und muß sich auch mit einer nicht vollkommenen 
Einrichtung begnügt werden, wenn die Onartierträger sie nicht anders zu 
geben im Stande sind. 
.II] Einquartierung der Unterofficiere, Unterbediensteten 
und Mannschaft. 
Dieselben haben bei der Einquartierung anzusprechen: Bei vollständiger Leistung der nebenbe- 
1) gemeinschaftliche Wohnung bei dem Quartierträger, wenn zeichneten Bedürfnisse wird für den Mann 
dieser es nicht vorzieht, abgesonderte geeignete Räume anzuweisen; auf je einen Tag und eine Nacht vergü- 
2) reinliche Betten oder, wenn der Quartierträger dieß nicht zu tet: 2 Kr. süddeutsche Währung —3 Sil- 
geben vermag, wenigstens reines Strohlager; bergroschen — 24 Oesterreichische Neu- 
3) gemeinschaftliche Benutzung des Koch= und Wärmefeuers, kreuzer. Können dagegen die Truppen eine 
der Beleuchtung und der unentbehrlichen Wohnungsgeräthe. angemessene Unterkunft in eigentlichen 
1864. 14
	        
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