Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Titel. 
—— — 
92 
Beschreibung der zu leistenden Bedürfnisse. 
#b und welche Vergütung dafür 
stattfindet. 
  
III. 
IV. 
  
  
In gleicher Weise wie oben müssen nöthigenfalls diese Ansprüche be— 
schränkt werden, insbesondere z. B. bei großen Truppenanhäufungen, wenn 
sich der hinreichende bequeme Unterkunftsraum nicht beschaffen läßt. Da— 
gegen ist bei Märschen kleinerer Abtheilungen und bei weiten Cantonnir— 
ungen darauf zu halten, daß dem Manne eine angemessene, bequeme Unter- 
kunft zu Theil werde. 
Unterbringung der Pferde und des Schlachtviehs. 
Stallung, sowie das unentbehrliche Stallgeräthe, Stalllicht und in der 
Regel auch das Streustroh hat der Ouartierträger, und zwar letzteres nöthigen- 
falls unter Mitwirkung der Ortsbehörden, zu stellen. 
Stallungen, worin kranke Thiere untergebracht sind oder waren, dürfen 
in ersterem Falle gar nicht, in letzterem Falle nur dann benutzt werden, wenn 
durch angewendete Vorkehrungen nach ärztlichem Ausspruche jede Gefahr 
einer Ansteckung beseitigt ist. 
Unterkunft in Casernen oder anderen größeren Gebäuden. 
Wenn in einem Orte eingerichtete Casernen oder sonstige zur Truppen- 
unterkunft geeignete größere Gebäude vorhanden sind, so sollen diese, so- 
weit immer möglich, statt der Einquartierung verwendet werden. 
Dieselben müssen mit Bettstellen, gefüllten Lagersäcken, reinem Bettzeuge 
und den sonstigen zur Bewohnung unentbehrlichen Einrichtungsgegenständen, 
ferner mit der Einrichtung zur Heizung, Beleuchtung und — falls die 
Mannschaft sich auch die Kost zubereiten soll — auch hierzu nach den Landes- 
vorschriften ausgestattet sein. 
Gebäude, worin mit ansteckenden Krankheiten behaftete Personen unter- 
gebracht sind oder waren, dürfen in ersterem Falle gar nicht, in letzterem 
nur dann zur Truppenunterkunft verwendet werden, wenn nach ärztlichem 
Ausspruche jede Gefahr einer Ansteckung beseitigt ist. 
Ferner liegt den Landes= oder Ortsbehörden die bauliche Unterhaltung, 
Schornstein= und Ofenreinigung u. s. w., der Unterhalt und die Reinigung 
des Bettzeugs 2c. und die Lieferung des erforderlichen Strohes, Brenn- 
  
Wohnräumen nicht erhalten, so daß hierzu 
z. B. Scheunen und ähnliche Räume ver- 
wendet werden müssen, so wird nur die 
Hälfte obiger Vergütung geleistet und 
daher — wenn nicht Baarzahlung erfolgt 
— nur für die Hälfte der wirklichen Kopf- 
zahl Quittung ausgestellt. 
Kann nicht einmal das nöthige Stroh- 
lager gegeben werden, so findet keine 
Entschädigung statt. 
Für die Leistung nebenstehender Be- 
dürfnisse wird per Stück und Tag 2 Kr. 
südd. W. — 7 Sgr. — 23 Oesterr. 
Neukreuzer bezahlt. 
Sollte ausnahmsweise bei länger an- 
dauernder Einquartierung das Streustroh 
aus Militärmagazinen geleistet werden, 
so bekommt der Quartierträger keine 
Vergütung. 
In beiden Fällen bleibt ihm der Dünger. 
Für die nach nebenstehenden Vorschriften 
zu leistende Unterkunft von Mannschaft 
in Casernen, oder in zur Unterkunft von 
Truppen eingerichteten Gebäuden, wird 
für einen Tag und eine Nacht 
a) in den Sommermonaten vom 1 sten 
April bis 30 sten September 
südd. W. Sgr. Oesterr. 
Neukr. 
für den Mann 1 3123 
b) in den Wintermonaten 
vom üsten October bis 
3 1sten März 
für den Mann 2 1 25 
und für einen in solchen Gebäuden unter-
	        
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