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Titel.
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Beschreibung der zu leistenden Hedürfnisse.
Ob und welche Vergütung dafür
stattfindet.
und Beleuchtungsmaterials ob, wofür die Vorschriften und Etats der Landes-
truppen maßgebend sind.
Wenn Truppen nur bis zu 2 Tagen und Nächten in einem Orte ver-
weilen, so soll in der Regel keine Eincasernirung derselben stattfinden, es
wäre denn, daß der Ort schon stark mit Truppen belegt ist.
Leistungen für Feldhospitäler.
Die Landes= und Ortsbehörden haben die für Feldhospitäler erforder-
lichen Gebäude, und zwar für die von den Militärbehörden zu bestimmende
Krankenzahl, beizustellen. Dieselben sollen enthalten:
a) heizbare, für die Krankenpflege geeignete Krankenzimmer,
b) Kochküchen, Brunnen und Abtritte, Räume zum Baden und Waschen,
ferner für Apotheken, Lebensmittel und andere Vorräthe,
c) Räume für den Canzlei= und Wachtdienst,
d) Wohnungen für das ärztliche, Aufsichts= und Verwaltungspersonal,
nach kriegsmäßigem Bedarfe bemessen (Abschnitt I oben).
Die Räume müssen mit Bettstellen, den nöthigsten Zimmer= und Haus-
geräthen und mit Einrichtung zum Heizen, Beleuchten, Kochen, Baden und
Waschen versehen sein. Das Bettzeug und die zur Feldausrüstung gehörige
übrige Hospitaleinrichtung wird in der Regel von Seiten der Militär-
behörden beigestellt, ist daher nur in Ausnahmsfällen von den Landesbehör=
den zu liefern.
Letztere haben auf Verlangen der Militärbehörden auch den Bedarf an
Bettstroh, Brenn= und Beleuchtungsmaterial zu stellen, alle sonstigen Be-
dürfnisse hat die Militärbehörde jedoch im Wege freien Ankaufs zu beschaffen.
gebrachten Officier je das Achtfache dieser
Sätze vergütet.
Will die Militärbehörde bei längerer
Dauer der Unterkunft in Casernen oder an-
deren größeren Gebäuden die sämmtlichen
nebenverzeichneten Leistungen selbst über-
nehmen, so findet für die Ueberlassung
von Casernen oder Militärgebäuden des
Staates, ferner von leerstehenden oder
ertraglosen Gemeindegebäuden eine Ver-
gütung nicht statt, während bezüglich der
Privatgebäude und solcher Locale, welche
nach ihrer gewöhnlichen Benutzung einen
Ertrag abwerfen, mit den Eigenthümern
eine Uebereinkunft nach Vorschrift des § 15
des Reglements abzuschließen ist.
Für Ueberlassung von Militär= oder
leerstehenden, ertraglosen sonstigen Gebäu-
den findet keine Entschädigung statt.
Dagegen wird für Gebäude, die nach
ihrer gewöhnlichen Benutzung einen Er-
trag liefern, und für die Kosten etwaiger
baulicher Herstellungen, sodann für die
zu liefernden Einrichtungsgegenstände und
für Brenn= und Beleuchtungsmaterial,
eine nach § 15 des Reglements zu be-
stimmende Entschädigung geleistet. Das
Stroh wird nach den für Magazins=
lieferungen bestehenden Preisen vergütet.
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