Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Titel. 
— 
Beschreibung der zu leistenden Hedürfnisse. 
  
  
  
Ob und welche Vergütung dafür 
stattfindet. 
  
  
  
und Beleuchtungsmaterials ob, wofür die Vorschriften und Etats der Landes- 
truppen maßgebend sind. 
Wenn Truppen nur bis zu 2 Tagen und Nächten in einem Orte ver- 
weilen, so soll in der Regel keine Eincasernirung derselben stattfinden, es 
wäre denn, daß der Ort schon stark mit Truppen belegt ist. 
Leistungen für Feldhospitäler. 
Die Landes= und Ortsbehörden haben die für Feldhospitäler erforder- 
lichen Gebäude, und zwar für die von den Militärbehörden zu bestimmende 
Krankenzahl, beizustellen. Dieselben sollen enthalten: 
a) heizbare, für die Krankenpflege geeignete Krankenzimmer, 
b) Kochküchen, Brunnen und Abtritte, Räume zum Baden und Waschen, 
ferner für Apotheken, Lebensmittel und andere Vorräthe, 
c) Räume für den Canzlei= und Wachtdienst, 
d) Wohnungen für das ärztliche, Aufsichts= und Verwaltungspersonal, 
nach kriegsmäßigem Bedarfe bemessen (Abschnitt I oben). 
Die Räume müssen mit Bettstellen, den nöthigsten Zimmer= und Haus- 
geräthen und mit Einrichtung zum Heizen, Beleuchten, Kochen, Baden und 
Waschen versehen sein. Das Bettzeug und die zur Feldausrüstung gehörige 
übrige Hospitaleinrichtung wird in der Regel von Seiten der Militär- 
behörden beigestellt, ist daher nur in Ausnahmsfällen von den Landesbehör= 
den zu liefern. 
Letztere haben auf Verlangen der Militärbehörden auch den Bedarf an 
Bettstroh, Brenn= und Beleuchtungsmaterial zu stellen, alle sonstigen Be- 
dürfnisse hat die Militärbehörde jedoch im Wege freien Ankaufs zu beschaffen. 
  
  
gebrachten Officier je das Achtfache dieser 
Sätze vergütet. 
Will die Militärbehörde bei längerer 
Dauer der Unterkunft in Casernen oder an- 
deren größeren Gebäuden die sämmtlichen 
nebenverzeichneten Leistungen selbst über- 
nehmen, so findet für die Ueberlassung 
von Casernen oder Militärgebäuden des 
Staates, ferner von leerstehenden oder 
ertraglosen Gemeindegebäuden eine Ver- 
gütung nicht statt, während bezüglich der 
Privatgebäude und solcher Locale, welche 
nach ihrer gewöhnlichen Benutzung einen 
Ertrag abwerfen, mit den Eigenthümern 
eine Uebereinkunft nach Vorschrift des § 15 
des Reglements abzuschließen ist. 
Für Ueberlassung von Militär= oder 
leerstehenden, ertraglosen sonstigen Gebäu- 
den findet keine Entschädigung statt. 
Dagegen wird für Gebäude, die nach 
ihrer gewöhnlichen Benutzung einen Er- 
trag liefern, und für die Kosten etwaiger 
baulicher Herstellungen, sodann für die 
zu liefernden Einrichtungsgegenstände und 
für Brenn= und Beleuchtungsmaterial, 
eine nach § 15 des Reglements zu be- 
stimmende Entschädigung geleistet. Das 
Stroh wird nach den für Magazins= 
lieferungen bestehenden Preisen vergütet. 
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