Titel.
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Beschreibung der zu leistenden Bedürfnisse.
DUb und welche Vergütung dafür
stattfindet.
VI.
VII.
VIII.
Räume für Canzleien, Wachen und Arreste.
Diese Räume sind, wo möglich, in öffentlichen, für ähnliche Zwecke be-
stimmten Gebäuden anzuweisen und mit der unentbehrlichsten Einrichtung,
sowie mit Heizung und Beleuchtung, Arresträume außerdem mit Lagerstroh,
zu versehen.
Räume für Feldmagazine, Werkstätten, Bäckereien und
Schlächtereien.
Die erforderlichen Räume find mit den nöthigsten Vorrichtungen, um
sie für ihren Zweck benutzbar zu machen, insbesondere also mit geeigneten
Verschlüssen, da, wo es nöthig, mit der Einrichtung zur Heizung und Be-
leuchtung, Werkstätten für Feuerarbeiter mit den nöthigen Feuerstellen u. s. w.,
von Seiten der Gemeinde beizustellen.
Die zum Geschäftsbetriebe solcher Heeresanstalten erforderlichen Werk-
zeuge, Geräthschaften und Materialien werden in der Regel von den Militär=
behörden selbst beigeschafft.
Für die Bäckereien werden die Feldöfen in der Regel ebenso von Seiten
letzterer angelegt, daher dann die Gemeinde nur die nöthigen Backstuben,
Mehl-und Brodkammern zu stellen hat.
Für die Feldschlächtereien sind — thunlichst in der Nähe fließender
Wasser oder guter Brunnen — luftige und kühle Räume anzuweisen.
Ueberlassung freier Plätze und sonstiger Grundstücke.
Die zu Lagern, Bivouacs und Uebungen der mobilen Truppen, ferner
zu Aufstellung von Geschützen, Fahrzeugen, Munitions= und anderen Heeres-
vorräthen, ferner für Schlachtoieh — im Falle keine Stallungen ermittelt
werden können — erforderlichen freien Plätze oder in deren Ermangelung
andere geeignete Grundstücke, müssen von den Gemeinden beigestellt werden.
Die Abtretung von Grundstücken u. s. w. zu anderen Zwecken als zur
Unterkunft, nämlich z. B. für Bauten, Kriegsoperationen u. s. w., wird
durch das Reglement besonders festgesetzt.
Die Vergütung für Stroh, Brenn-
und Beleuchtungsmaterial erfolgt wie
oben.
Für Canzleilocale kann, wenn fie nicht
in öffentlichen Gebäuden zu finden sind,
dieselbe Vergütung wie für Officiersquar=
tiere, für Wachen und Arreste dieselbe,
wie für Unterkunft von Mannschaften,
angewiesen werden.
Die Vergütung findet ganz nach gleichen
Grundsätzen, wie für Feldhospitäler, statt.
Für freie Plätze und unbebaute Grund-
stücke findet keine Entschädigung statt,
und zwar für letztere so lange, als sie nicht
etwa zur Saatbestellung verwendet werden
müssen. Vom Eintritte letzteren Falles an
aber, sowie für alle bebauten Grundstücke,
wird eine nach § 15 des Reglements zu
bestimmende Entschädigung geleistet.