Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Titel. 
94 
  
  
  
Beschreibung der zu leistenden Bedürfnisse. 
  
DUb und welche Vergütung dafür 
stattfindet. 
  
VI. 
VII. 
VIII. 
  
Räume für Canzleien, Wachen und Arreste. 
Diese Räume sind, wo möglich, in öffentlichen, für ähnliche Zwecke be- 
stimmten Gebäuden anzuweisen und mit der unentbehrlichsten Einrichtung, 
sowie mit Heizung und Beleuchtung, Arresträume außerdem mit Lagerstroh, 
zu versehen. 
Räume für Feldmagazine, Werkstätten, Bäckereien und 
Schlächtereien. 
Die erforderlichen Räume find mit den nöthigsten Vorrichtungen, um 
sie für ihren Zweck benutzbar zu machen, insbesondere also mit geeigneten 
Verschlüssen, da, wo es nöthig, mit der Einrichtung zur Heizung und Be- 
leuchtung, Werkstätten für Feuerarbeiter mit den nöthigen Feuerstellen u. s. w., 
von Seiten der Gemeinde beizustellen. 
Die zum Geschäftsbetriebe solcher Heeresanstalten erforderlichen Werk- 
zeuge, Geräthschaften und Materialien werden in der Regel von den Militär= 
behörden selbst beigeschafft. 
Für die Bäckereien werden die Feldöfen in der Regel ebenso von Seiten 
letzterer angelegt, daher dann die Gemeinde nur die nöthigen Backstuben, 
Mehl-und Brodkammern zu stellen hat. 
Für die Feldschlächtereien sind — thunlichst in der Nähe fließender 
Wasser oder guter Brunnen — luftige und kühle Räume anzuweisen. 
Ueberlassung freier Plätze und sonstiger Grundstücke. 
Die zu Lagern, Bivouacs und Uebungen der mobilen Truppen, ferner 
zu Aufstellung von Geschützen, Fahrzeugen, Munitions= und anderen Heeres- 
vorräthen, ferner für Schlachtoieh — im Falle keine Stallungen ermittelt 
werden können — erforderlichen freien Plätze oder in deren Ermangelung 
andere geeignete Grundstücke, müssen von den Gemeinden beigestellt werden. 
Die Abtretung von Grundstücken u. s. w. zu anderen Zwecken als zur 
Unterkunft, nämlich z. B. für Bauten, Kriegsoperationen u. s. w., wird 
durch das Reglement besonders festgesetzt. 
  
Die Vergütung für Stroh, Brenn- 
und Beleuchtungsmaterial erfolgt wie 
oben. 
Für Canzleilocale kann, wenn fie nicht 
in öffentlichen Gebäuden zu finden sind, 
dieselbe Vergütung wie für Officiersquar= 
tiere, für Wachen und Arreste dieselbe, 
wie für Unterkunft von Mannschaften, 
angewiesen werden. 
Die Vergütung findet ganz nach gleichen 
Grundsätzen, wie für Feldhospitäler, statt. 
Für freie Plätze und unbebaute Grund- 
stücke findet keine Entschädigung statt, 
und zwar für letztere so lange, als sie nicht 
etwa zur Saatbestellung verwendet werden 
müssen. Vom Eintritte letzteren Falles an 
aber, sowie für alle bebauten Grundstücke, 
wird eine nach § 15 des Reglements zu 
bestimmende Entschädigung geleistet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.