Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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b) Leichte Rationen für alle übrigen Reitpferde. 
10 Pfund Hafer, 1| 71 Pfund Hafer, 
5 Pfund Heu, oder wie oben 10 Pfund Heu, 
31 Pfund Stroh, 34 Pfund Stroh, 
oder die geeigneten Surrogate in dem unten angegebenen Verhältnisse. 
In Fällen, wo die Strohration von 31 Pfund nicht zureichend erkannt wird, können 
lsttatt 1 Pfund Hafer oder statt 2 Pfund Heu weitere 4 Pfund Stroh gefordert werden. 
Dagegen darf in Fällen, wo kein Stroh verabreicht wird, für je 1 Pfund Stroh 1 Pfund 
Hafer oder 1 Pfund Heu mehr empfangen werden. 
Wird das Streustroh vom Quartierträger gegen Bezahlung der Stallmiethe geliefert, so 
darf eine Strohabgabe aus Militärmagazinen nur als Aequivalent für Zurücklassung von Hafer 
oder Heu nach obigem Verhältnisse erfolgen. 
Wenn es beschafft werden kann, steht den Contingenten eine Abänderung in der Zusammen- 
setzung der Rationen zu. 
V. Nationssätze für das Schlachtvieh. 
Der regelmäßige Rationssatz für das Schlachtvieh beträgt: 
für 1 Stück Rindvieh . 24 Pfund Heu, 
für 1 Kalb oder Schaf 4 Pfund Heu, 
für 1 Schwin . ..5PfundKornerfrucht 
oder die geeigneten Surrogate in dem unten angegebenen Verhältnisse. 
Soweit möglich, ist die Ernährung des Schlachtviehs mittelst der Weide zu erzielen. 
VI. Bestimmungen über Surrogate für Pferderationen. 
Wenn es nicht möglich ist, den nöthigen Hafer= und Heubedarf zu erlangen, so dürfen 
folgende Surrogate angenommen werden: 
1 Pfund Hafer — 1 Ug Pfund Gerste, Roggen, gemischte Frucht oder Welschkorn (Mais), 
— 11 Pfund Kleie, 
— 2 Pfund Heu, 
— 4 Pfund Stroh. 
In Nothfällen würde ferner 1 Pfund Hafer —= 1 Pfund Fußmehl oder = 15y Pfund 
zermahlner Zwieback gerechnet werden können. 
  
  
 
	        
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