Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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7. Brod- und Kochmehl. Das Brodmehl soll in der Regel aus Roggen, das 
Kochmehl aus Weizen oder reinem Spelzkern erzeugt werden; doch bleiben Abweichungen hier- 
von auf Grund localer Verhältnisse vorbehalten. 
In der Regel wird das Getreide in die Magazine geliefert und die Vermahlung Seitens 
der Militäroerwaltung nach den Contingentsvorschriften vollzogen, bei allgemeinen Bundes- 
magazinen findet für Brodmehl ein Kleienauszug von 12 Procent bei dem Roggen und 
8 Procent bei dem Weizen oder Kernen, für Kochmehl aber ein Kleienauszug von 
25 Procent statt. 
Wird ausnahmsweise Mehl durch Landeslieferungen beigestellt, so muß sich mit der 
landesüblichen Qualität des Mehles begnügt werden, übrigens muß das Mehl rein, trocken 
und von gesundem Geruche und Geschmacke sein. Dumpfiges, bitteres, oder säuerliches Mehl 
ist nicht annehmbar. 
8. Kartoffeln und Rüben. Dieselben sollen frisch, nicht fleckig, ausgewachsen oder 
erfroren sein, und sich gut kochen. Wenn dieselben nach dem Maße statt nach dem Gewichte 
übernommen werden, so sollen dieselben mindestens dasselbe Gewicht haben, welches oben für 
Erbsen, Linsen und Bohnen vorgeschrieben ist. 
9. Branntwein. Der Branntwein muß einen reinen Geschmack haben, vollkommen 
farblos und nicht trübe sein und zu einem Alkoholgehalte von mindestens 36 Procent nach 
Tralles verabreicht werden. Wo derselbe ortsüblich im gewöhnlichen Leben zu einem höheren 
Alkoholgehalte getrunken wird, kann die Verabreichung ebenfalls zu einem höheren Grade — 
höchstens bis zu 45 Procent — erfolgen. 
10. Hafer. Der Hafer darf nicht dumpfig und schimmlig, nicht ausgewachsen und nicht 
mit Unkraut oder Unreinigkeiten vermischt, sondern muß rein und trocken sein. Der in 
manchen Gegenden vorkommende schwarze Hafer ist der Gesundheit gar nicht schädlich und daher 
annehmbar, wenn er sonst von magazinsmäßiger Beschaffenheit ist. Nauchhafer darf nicht 
und überseeischer (Schiffshafer) nur dann angenommen werden, wenn er völlig gesund und 
geruchfrei ist. 
Das Normalgewicht des Hafers ist bei Nr. 4 oben angegeben. 
11. Heu. Das Hen soll rein, von gesunder Farbe und gutem Geruche, nicht bedeutend 
mit Disteln oder anderen nahrungslosen, den Pferden unangenehmen oder schädlichen Kräutern 
vermischt und in der Regel vom ersten Schnitte sein, doch kann auch Heu vom zweiten Schnitte 
(Oehmd, Grummet) angenommen werden, wenn es kräftig, von untadelhafter Beschaffenheit 
und lang genug ist, um nicht durch die Raufe zu fallen. 
Auch vollkommen trockenes und sonst untadelhaftes Kleehen kann nicht nur für Schlacht- 
vieh, sondern auch für Pferde angenommen werden, wenn dessen Verbrauch in nicht zu langer 
Zeit stattfinden kann.
	        
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