Vergütungsbetrag,
T; ; wenn die Dienstleistenden für wenn ihre Verpflegung auf
Titel. Benennung der Ceistungen. sich und ihre Pferde die Ver- Kosten der Heeresverwaltung
pflegung selbst beistellen. beigestellt wird.
südd. Währ. Preuß. W. Oest. W. südd. Währ. Preuß. W. Oest. W.
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Gld.. Kr. Sgr. Neutr. Gld. Er. Sgr. Neukr.
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B. Leistung von Boten und Wegweisern.
1.] Für 1 Wegweiser oder Boten zu Fuß auf je einen vollen Tag
oder drei geograbhische Meilen Entfernung 1 3 18 99 451 13 65
oder auf je eine Meile .. — 21 6 30 — — — —.
2.| Für 1 berittenen Wegweiser oder Boten für einen Tag, ein- . 1 #
schließlich des Pferdes ebenso . ...145 30 150% 524 15 75
oder auf eine Meile 35 10 50— — — —
Für den Rückweg wird nur in dem Falle eine Vergütung und zwar mit der Hälfte obiger Sätze (analog dem
Falle J, e oben) geleistet, wenn der Wegweiser oder Bote auf zwei oder mehrere Tage mitgeführt werden mußte.
Für die Anweisung des Quartiers der Truppen (z. B. in größeren Städten) wird für Wegweiser u s. w.
keine Vergütung geleistet.
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Sgr. .·.« . r.izr.
G.LeistungvonHand-undFuhrdiensten.CHORgr««"«W!«SgM
(§§40und41desVerpflegungsreglements.)
1.] Für Bauhandwerker auf einen Tag von 10 bis 12 Arbeits-
stunden 49 4 15
2.| Für einen gewöhnlichen Handarbeiter (ohne Geschirr aufe einen ",
Tag von 10 bis 12 Arbeitsstunden) N35 10 50 171 5 25
3.Für Jungen, Frauen und schwächere Leute ebenso 244 7 35— 7 2 10
4.IWenn die Arbeiter das Geschirr selbst beistellen, wird dafür I
besonders vergütet für je einen Kopf und einen Arbeitstag — 31 1 5%— 3 1 5
5.] Für ein zweispänniges Fuhrwerk einschließlich des Wagens und Z z«
Fuhrmanns für je einen Tag 8 9 54 2701 277 25 15
6. Für ein einspänniges Fuhrwerk ebenso 1 52 32 160 — 5274 15 75
7.|Für ein Pferd mit Zuggeschirr, aber hne Wagen und Führer,
für je einen Tag 1 3 18 90 — 21 6 30
8. Für einen Führer dan 35 10 50 17 5.25
9.Für einen Civilaufseher bei einer arĩeren Zahl. von *! 1 «
arbeitern oder Fuhren 1 1o0 20 100 |# 521 15 75
10.| Für einen Bauaufsseher (Polier) bei einer größeren Zahl von s 6 #%
Bauhandwerkern . .1I 45 30 150 12772 25 1ç5
D
Uebrigens bleibt es den Militärbehörden vorbehalten, je nach obwaltenden Umständen im Wege des Accords
anderweite Vergütungssätze zu vereinbaren. Können requirirte Arbeiter oder Fuhren Abends ihre Heimath nicht
erreichen, so wird für ihre Unterkunft in ähnlicher Weise gesorgt wie zu l, e oben.
1864. 16