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Beilage 7
mit Anhang A. und B.
Bestimmungen
über die Beförderung von Truppen und Heeresbedürfnissen auf Staatseisenbahnen
Deutscher Bundesstagten bei einem Bundesaufgebote.
& 1. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, bei einem Bundesaufgebote die Be-
förderung von Truppen, Militärpersonen, Pferden, Fahrzeugen, Geschützen, Munition und
sonstigen Armeebedürfnissen nach den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln und Kräften zu über-
nehmen. . «
So lange möglich, sollen zwar die fahrplanmäßigen, für den Personentransport bestimmten
Züge nicht verzögert oder unterbrochen werden, und daher die Eisenbahnverwaltungen berech—
tigt sein, die Abgangszeiten der Militärzüge unter thunlichster Rücksichtsnahme auf die Anträge
der Militärbehörden selbst festzusetzen; in Fällen dringender Gefahr jedoch darf die vorzugs—
weise und selbst ausschließliche Benutzung der Eisenbahn für militärische Zwecke in Anspruch
genommen werden.
Ueber die Geschäftsbehandlung bei den zu Leitung und Beaufsichtigung der Truppen—
transporte zu bestellenden Organen sind im Anhange A die nöthigen Vorschriften gegeben.
& 2. Die Militärbehörden haben den Eisenbahnverwaltungen, durch welche Truppen
oder Heeresbedürfnisse befördert werden sollen, einen doppelt ausgefertigten, von dem betreffen-
den Commandeur oder Vorstande unterzeichneten und mit dem Dienstsiegel versehenen Requi-
sitionsschein zu übergeben, in welchem das Contingent, die Truppenabtheilungen, die Zahl der
Officiere, Beamten, Mannschaften und Pferde, die Zahl und Gattung der Fahrzeuge und die
Gattung und das Gewicht der sonstigen Heeresbedürfnisse, welche zur Beförderung angemeldet
werden, sowie deren Bestimmungsorte, bezeichnet werden.
Sind nur einzelne Mannschaften zu befördern, so genügt die Vorlage der Marschroute
statt eines Duplicats des Requisitionsscheins.
Die Anmeldung muß so zeitig geschehen, daß der Eisenbahnverwaltung zu den nöthigen
Vorbereitungen zur Beförderung, zur Herbeischaffung der Transportmittel u. s. w., hinreichend
Zeit bleibt.