— 110 —
a) für Officiere und Beamte im Officiersrange, welche mit größeren oder kleineren Truppen-
abtheilungen reisen, in Wagen erster und zweiter Classe per Mann und Meile 3 Sgr.
— 101 Kr. südd. W. —= 15 Oesterr. Neukr.;
einzeln reisende Officiere und Beamte haben je die allgemeinen Tarifsätze der betreffen-
den Bahnen zu vergüten;
b) für Mannschaft, einschließlich ihres in die Wagen mitzunehmenden Traggepäcks und
ihrer Waffen, in Wagen dritter Classe oder nöthigenfalls anderen mit Sitzeinrichtung
versehenen Bahnwagen per Mann und Meile 14 Sgr. —= 51 Kr. südd. W. —
71 Oesterr. Neukr.; hierbei sind beim Transporte feldmäßig ausgerüsteter Truppen
auf längeren Fahrten mindestens 12 Mann, anverenfalls aber 15 Mann auf die Achse
zu rechnen;
e) für verwundete oder kranke Militärpersonen und deren Wärter in ausschließlich für
k den Krankentransport bestimmten Wagen per Achse und Meile 15 Sgr. = 527 Kr.
südd. W. — 75 Oesterr. Neukr.;
Sgr. Kr. südd. W. Oestr. Neukr.
d) für 1 Pferd 12 42 60 per Meile,
für 2 Pferde 8 28 40
für 3 Pferde 7 241 35 per Pferd und Meile;
für 4 und mehr Pferde 6 21 30
e) für vierräderige beladene oder unbeladene Fahrzeuge, auch Geschütze auf ihren Laffetten
und mit Zubehör, soweit das Geschütz sammt diesen Bestandtheilen nicht 40 Zollcentner
Gewicht überschreitet, per Stück und Meile 20 Sgr. — 1 Gulden 10 Kr. südd. W.
— 100 Oestr. Neukr.; bei höherem Gewichte wird die Laffette besonders als Fahrzeug
wvergütet;
() für zweiräderige Fahrzeuge, beladen oder unbeladen, 10 Sgr. — 35 Kr. südd. W.
— 50 Oestr. Neukr. per Stück und Meile;
kommt blos Ein derartiges Fahrzeug auf Einem Transportwagen zur Verladung, so
tritt die doppelte Vergütung ein;
für Heeresbedürfnisse, die zu den transportirenden Truppen gehören, 3. Sgr. = 1 Kr.
südd. W. — 21 Oestr. Neukr. per Zollcentner und Meile;
h) für sonstige Heeresbedürfnisse der gleiche Satz, wenn nicht die gewöhnlichen Babntarife
einen billigeren Satz dafür bestimmen;
1) für Locomotiven zum Estafettendienste mit angehängten Wagen bis zu 6 Achsen per Meile
8 Thaler Vereinswährung = 14 Gulden südd. W. — 12 Gulden Oestr. W.;
k) für Bereithaltung je einer geheizten Locomotive, z. B. wenn die Abfahrt eines Militär-
zugs auf Veranlassung der Militärbehörden über die festgesetzte Abfahrtszeit verzögert
wird, per Stunde Zeit 12 Sgr. — 42 Kr. südd. W. —= 60 Oestr. Neukr.