Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Separatzüge sollen in der Regel nur dann verlangt werden, wenn die nach obigen Sätzen 
zu berechnende Vergütung per Meile mindestens 20 Thlr. — 35 Gulden südd. W. — 
30 Gulden Oestr. W. beträgt. 
Bei Benutzung von Schnellzügen sind je die allgemeinen Tarifsätze der betreffenden Eisen— 
bahnen zu vergüten. 
& 7. Die Bezahlung der Fahrpreise soll in der Regel baar, und zwar durch die be- 
treffenden Contingente, geleistet werden und wird von der Eisenbahnverwaltung auf dem 
Duplicate des Requisitionsscheins, resp. auf der Marschroute, bescheinigt. 
Bei größeren Transporten kann nöthigenfalls eine Stundung der Zahlung eintreten, in 
welchem Falle der Truppenführer oder Vorstand der betreffenden Militärbehörde die von der 
Eisenbahnverwaltung aufzustellende Berechnung unterschriftlich zu bestätigen hat und darüber 
von letzterer Gegenschein erhält. . 
Eine Stundung des Fahrgelds einzelner Mannschaften findet nicht statt. 
6 Die bewilligten ermäßigten Tarifsätze finden nur für dienstliche Versendungen statt, 
welche durch die im § 2 vorgeschriebenen Requisitionen und Marschrouten nachgewiesen werden. 
In allen anderen Fällen, und namentlich für den Verkehr der Militärbehörden mit Lieferanten 
und für Versendungen von Seiten der letzteren an Militärmagazine oder aus diesen an Private, 
müssen die vollen Tarifsätze baar bezahlt werden. 
 
	        
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