Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Bis  zur  Vollendung  der  Verladung  und  bis  zum  Abgange  des  Zuges  sollen  die  gedachten
Fahrzeuge  durch  Militärposten  bewacht  werden.

6.  In  Betreff  der  Absendung  der  Munitions-  und  Pulvertransporte  hat  sich  die
absendende  Behörde  mit  der  betreffenden  Eisenbahndirection  in  Verbindung  zu  setzen  und  mit
Hülfe  der  Bahnbeamten  für  die  gesicherte  Verladung  des  Transports  zu  sorgen.

Beim  Auf-  und  Abladen  ist  die  Hülfe  der  damit  vertrauten  Beamten  und  Leute  der
Eisenbahnen  nicht  von  der  Hand  zu  weisen.

Die  Räder  der  aufgeladenen  Fahrzeuge  sind  unter  Beihülfe  der  Eisenbahnbeamten  durch
vorgelegtes  Kreuzholz  zu  hemmen  und  die  Deichseln  abzunehmen.  Auf  den  unbedeckten  Eisen—
bahnwagen  sind  von  den  Fahrzeugen  das  Futter,  die  Strohunterlagen,  kurz  alle  leicht  Feuer
fangenden  Gegenstände  zu  entfernen  und  in  einem  bedeckten  Güterwagen  unterzubringen,  wenn
zur  Bedeckung  derselben  nicht  brandsichere  Decken  vorhanden  sein  sollten.

Jedem  mit  Munition  beladenen  Eisenbahnwagen  wird  1  Mann  des  Begleitungscommando's
zur  Beaufsichtigung  zugetheilt  und  demselben  auf  offenem  Wagen  ein  Eimer  mit  Wasser  bei—
gegeben,  um  etwa  auf  den  Wagen  fallende  Funken  sofort  löschen  zu  können.  «

§&  7.  In  die  reinen  Personenzüge  sollen  niemals  Kriegsfahrzeuge  mit  brennbarem  Kriegsmateriale
  aufgenommen  werden.

Ob  dergleichen  Kriegsfahrzeuge  in  gemischten  Zügen  oder  Güterzügen  befördert  werden
dürfen,  hängt  in  einem  jeden  Falle  vom  Ermessen  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung  ab.

Für  größere  Transporte  muß  die  Militärverwaltung  Extrazüge  requiriren.

#  .Die  Eisenbahnwagen,  auf  welchen  mit  Munition  beladene  Kriegsfahrzeuge  sich  befinden,
  sind  an  das  der  Locomotive  entgegengesetzte  Ende  des  Zuges  zu  stellen;  es  müssen  denselben
  jedoch  mindestens  4  nicht  mit  entzündlicher  Munition  beladene  Eisenbahnwagen  vorausgehen
  und  3  —  der  Gepäckwagen  würde  bei  dem  Umsetzen  auf  einer  Kopfstation  der  vierte
sein  —  dergleichen  folgen.

Der  am  Schlusse  des  Zuges  befindliche  Wagen  muß  mit  einer  Bremse  versehen  und
dieselbe  bedient  sein.

§6  9.  Nach  Ankunft  von  Zügen,  welche  solche  mit  brennbarem  Kriegsmateriale  gefüllte
Kriegsfahrzeuge  führen,  sollen  diese  von  der  Militärverwaltung  vom  Bahnhofe  sofort  abgefahren,
bis  zur  Abfahrt  aber  von  Militärposten  bewacht  werden.

*  10.  Wenn  unter  besonderen  Verhältnissen  die  Beförderung  von  Pulver  und  Pulvermunition
  unmittelbar  in  den  Eisenbahnwagen  ohne  vorherige  Verladung  in  Kriegsfahrzeuge
  unumgänglich  nothwendig  ist,  so  sind  dabei  noch  folgende  besondere  Vorschriften
zu  beachten:  .

*#  11.  Das  in  dieser  Weise  zu  versendende  Pulver  darf  nur  in  Güterzügen  ohne  Personenbeforderung
  oder  in  Extrazügen  transportirt  werden,  muß  in  festen  leinenen  Säcken  verpackt