Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Durch diese Worte will die Militärverwaltung bezeugen lassen, daß nicht nur bei der 
Verpackung des brennbaren Kriegsmaterials alle entsprechenden Vorsichtsmaßregeln angewendet 
worden seien, resp. bei der Beladung der Eisenbahnwagen werden beobachtet werden (was 
von der Eisenbahnverwaltung nicht beurtheilt werden kann), sondern auch ihre Truppen an— 
gewiesen sind, den Bestimmungen dieser Instruction zu folgen. 
& 20. Die Bahnhofs= und Fahrbeamten werden angewiesen, darauf zu achten, daß die 
vorgeschriebenen Bestimmungen, soviel solche ihre Thätigkeit und Mitwirkung angehen, zur 
pünktlichen Ausführung gelangen. 
Unterlassungen und Zuwiderhandlungen, welche von ihnen auf der Seite der Militär- 
verwaltung und deren Truppen wahrgenommen werden möchten, sind sofort zu melden. 
  
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