Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Beilage 9. 
Staat: 
Kreis: ,.......·.........··...·...............·....··.....· Bezikk:.............·.........·......·.............»........« 
Gemeinde:................·..........·...·..·........ 
Nachweisung und Vergütungsberechnung 
über die 
für ds Contingent geschehenen 
unbezahlt gebliebenen Lieferungen und Leistungen. 
Monat 18. 
Mit Beilagen. 
Bemerkung. Für solche Vergütungsbeträge, welche nicht schon durch bestimmte Tarife oder die nach 
§ 25 des Verpflegungsreglements ermittelten Preise oder durch Vereinbarung festgesetzt sind, müssen Belege 
über die nach §§ 6, 15 und 43 dieses Reglements stattfindende Abschätzung beigebracht werden. In Fällen, 
wo hierdurch Verzögerungen veranlaßt werden, wird es angemessen sein, solche Posten in einer abgesonderten 
Nachweisung zur Liquidation zu bringen.
	        
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