Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Beilage 10. 
  
Vergütungsanerkenntniß 
  
  
für 
den Bezirk (Kreisniö 8 
Provinz Staat 
Nachdem durch den Herrn Regierungscommissär N. N. die Liquidation über 
die von den Gemeinden des (Bezirks oder Kreises) im Monat für Rechnung des 
(N. N. Contingents, Deutschen Bundes) gemachten Militärleistungen eingereicht und nach 
erfolgter Revision als richtig anerkannt und festgestellt worden ist, so wird hiermit in Gemäß- 
heit des §& 48 der von der hohen Deutschen Bundesversammlung unter genehmigten 
Bestimmungen über Leistung der Kriegsbedürfnisse für das Deutsche Bundesheer anerkannt, 
daß (das N. N. Contingent oder der Deutsche Bund) an den (Bezirk, Kreis) für nachstehende 
Leistungen folgende Vergütungsbeträge schuldig geworden ist: 
1) für Quartier= und Etappenverpflegung 
  
a) Mundportionen einschl. des Brodes zu 
bö). Mundportionen ausschl. des Brodes zu 
2) für Lieferungen in das Magazin N. N. 
a) -, Roggen zu 
b) Hafer zu 
c) Heu zu 
d) Stroh zu 
u. s. w. 
zusammen 
inWorten............·.............................. 
  
Die Richtigkeit dieser Vergütungssumme wird mit dem Bemerken anerkannt, daß 
a) bis heute darauf keine Abschlagszahlungen erfolgt sind, 
b) die Verzinsung der benannten Vergütungssumme zu 4 Procent mit dem 
liihren Anfang nimmt, 
C) die Originalbescheinigungen der Truppen und Dienstzweige über obige Leistungen der 
unterzeichneten Stelle von dem obengenannten Herrn Regierungscommissär richtig 
übergeben worden sind.
	        
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