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Beilage 11.
mit Formularen A. B. C. D.
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Bestimmungen
über die Kriegskostenausgleichung zwischen den Bundesstaaten.
Zum Vollzuge der §§ 78 und 79 des Reglements über Leistung der Kriegsbedürfnisse
dienen folgende Bestimmungen:
J. Ausgleichung bei einem gleichmäßigen Aufgebote.
#&f 1. Die von den Bundescontingenten nach §§ 15 bis 32 des Reglements zu be-
streitenden Kosten der Unterkunft und Verpflegung, sowohl des gesunden als kranken Standes
der Truppen und aller Heeresanstalten, werden zwischen den Bundesstaaten nicht speciell
liquidirt, sondern dafür folgende feste Sätze Seitens der Contingente in Rechnung gebracht:
A. Für Unterkunft des gesunden Standes der Besatzungen in den Betrag für je einen
Kopf u. Tag in süd-
Bundesfestungen. deutscher Währung.
1. Für Unterofficiere, Mannschaft und Unterbedienstete
dieser Grade.
a) Wenn der Bund Ouartier, Einrichtung, Lagerstroh, Heizung und
Beleuchtung stellt . Nichts
b) Wenn das Contingent alle diese Bedürfnisse stellt ... 2 Kreuzer
.) Wenn der Bund das QOuartier, das Contingent alle übrigen
Bedürfnisse stellt 1 Kreuzer
d) Wenn das Contingent das Quortier, der Bund alle übrigen
Bedürfnisse stellt ... 1 Kreuzer
e) Wenn der Bund das Quartier sammt Einrichtung, das Con-
tingent das Uebrige stellt 2 Kreuzer
f)Wenn das Contingent das Quartier semmt Einrichtung, der
Bund das Uebrige stellt 11 Kreuzer
2. Für Officiere ohne unterschied des Grades und für
Militärbeamte vom Officiersrange.
Ebenso nach obigen Kategorieen und wobei eine weitere Aufrechnung
für Canzleizimmer u. s. w. nicht mehr stattfindet das Zehnfache
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