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haltenden kleineren Requisiten und Materialien, sowie auch für Ergänzung 2c. der Kleidung
und Ausrüstung der erst zu bildenden Abtheilungen in so weit der speciellen Liquidation, als
nicht hierfür je besondere Aversalvergütungen vereinbart sein sollten.
&11. Werden bei einem anfänglich ungleichmäßigen Aufgebote später auch alle anderen
Bundescontingente aufgeboten, so daß in Bezug auf die Mobilmachung eine gleichmäßige Be-
lastung aller Bundesstaaten eintritt, oder besteht die Ungleichmäßigkeit des Aufgebots überhaupt
nur darin, daß einzelne Contingente länger als andere aufgeboten bleiben, so haben die länger
aufgebotenen Contingente einen Anspruch auf Vergütung der Mobilmachungskosten aus
Bundesmitteln nicht zu machen und daher die etwa hierfür und für Pferdeanschaffung em-
pfangenen Beträge an die Bundescasse zurückzubezahlen.
*12. Der für die Dauer eines ungleichmäßigen Aufgebots den betreffenden Contingenten
erwachsende Mehraufwand an Sold und Feldzulagen wird denselben auf Grund specieller
Liquidation vergütet.
Ebenso werden die Mehrkosten für Montur= und Armaturunterhaltung und Abnutzung,
Hufbeschlag, Pferdearzneien, Bureau= und sonstige allgemeine Bedürfnisse in so weit speciell
aufgerechnet, als nicht hierfür, wie oben bei § 10, je besondere Aversalbeträge vereinbart sein
sollten.
13. Den Contingenten werden ferner für die bei ungleichmäßigem Aufgebote gestellten
Truppen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Transportmittel nach denselben Sätzen
und in gleicher Weise vergütet, wie es für gleichmäßige Aufgebote im 6 oben bestimmt ist.
Von den nach jenen Sätzen zu berechnenden Beträgen ist jedoch je derjenige Aufwand,
welcher nach dem Friedensetat der aufgebotenen Truppen entstanden wäre, wieder in Abzug
zu bringen. "
14. Verluste durch Kriegs= oder sonstige außerordentliche Ereignisse, welche — abge-
sehen von der gewöhnlichen und nach § 12 schon vergüteten Abnutzung und Unterhaltung —
an der Kriegsausrüstung, Armatur und Montur der aufgebotenen Truppen bei einem ungleich-
mäßigen Aufgebote entstehen, ebenso der Verbrauch an Munition werden nach § 73 des
Reglements über Leistung der Kriegsbedürfnisse dem betreffenden Contingente nach dem wirk-
lichen, speciell nachzuweisenden Aufwande ersetzt.
15. Diejenigen Kosten, welche bei einem gleichmäßigen Aufgebote unmittelbar aus
Bundesmitteln zu bestreiten sind, werden bei ungleichmäßigem Aufgebote ebenso behandelt und
daher, wenn solche von einem Contingente vorgeschossen sein sollten, demselben im wirklichen
Betrage wieder ersetzt.
§ 16. Von dem Tage, wo das Bundesheer im Ganzen und in gleicher matrikularmäßiger
Stärke aufgestellt wird, und so lange dieß dauert, hören alle besonderen Aufrechnungen für
ungleichmäßige Leistungen auf und treten lediglich die allgemeinen Bestimmungen bei einem
gleichmäßigen Aufgebote ein.