Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Zu Beilage 11. 
Formular B. 
— 
  
Nachweisung 
über 
Stärke, Unterkunft und Verpflegung des gesunden Standes 
des Bundescontingents 
im Monat 18 
nebst 
Berechnung des dafür bei der allgemeinen Kriegskostenausgleichung zu 
liquidirenden Kostenbetrags. 
Bemerkungen. 
1) Die zu der Besatzung der Bundesfestungen verwendeten Theile der Bundescontingente werden nicht in 
diese, sondern in eine besondere Nachweisung (Formular C) aufgenommen. 
2) Wenn ein Truppentheil seine Unterkunft und Verpflegung nicht in seiner ganzen Stärke auf ein 
und dieselbe Weise, also z. B. ein Theil in Casernen und durch Menage, ein anderer Theil in 
Lagern und durch Magazinsverpflegung erhielt, so sind die betreffenden Theile gesondert zu berechnen. 
3) Die Stärke der Truppentheile wird nach ihrem wirklich präsenten Stande, also nach Abzug der Comman-= 
dirten, Beurlaubten, Kranken und Vermißten 2c. eingetragen. 
Fanden im Laufe des Monats bedeutende Ab= oder Zugänge statt, so kann die Nachweisung 
für die betreffenden Zeitabschnitte gesondert aufgestellt werden. 
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