Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 12ten Februar 1864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
Statuten 
der Sächsischen Gußstahlfabrik in Döhlen bei Dresden. 
2c. 2c. 
Mortifica- § 9. Wegen untergegangener oder abhanden gekommener Actien, Dividendenleisten und 
tionsverfahren. Dividendenscheine findet auf Antrag und Kosten der Betheiligten ein Mortificationsverfahren statt. 
Dasselbe erfolgt in gleicher Weise, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere gesetzlich 
vorgeschrieben ist und werden die Actien den Staatsschuldscheinen, Dividendenleisten und Di- 
videndenscheine den Zinsleisten und Zinsscheinen der Staatsschuldscheine gleich behandelt. Es 
soll jedoch hinsichtlich der Actien statt der bei den Staatsschuldscheinen vorgeschriebenen zehn- 
jährigen Verjährungsfrist eine vierjährige dergleichen, wie bei den Leisten und Diovidenden- 
scheinen, eintreten. 
Das Verfahren ist bei dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte Dresven zu beantragen. Nach 
eingetretener Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses erfolgt die Ausstellung neuer Documente. 
Schadhaft gewordene, jedoch in ihren wesentlichen Erkennungszeichen noch nicht zerstörte 
Actien, Dividendenleisten und Dividendenscheine können gegen deren Rückgabe vom Verwalt- 
ungsrathe durch neue ersetzt werden. 
2c. rc. 
MÆ 19) Gesetz, 
einige Abänderungen des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom ANsten 
September 1858 betreffend; 
vom 236sten Februar 1861. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden Kdrig von Sachsen 
. 2c.2c.2c. 
verordnen hiermit zu Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über Erfüllung der 
Militärpflicht vom 1sten September 1858 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1858, 
Seite 183 fg.) mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 
 
	        
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