Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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K9. Die Untüchtigen sind von ihrer Militärverpflichtung zu entbinden und zu ent- Anstatt 8 47 
lassen, die mindertüchtig Befundenen in die Dienstreserve zu versetzen (§& 38 des Gesetzes eseen, Ge— 
vom Isten September 1858), die zur Zeit Untauglichen einstweilen zurückzustellen tbes. 
(S 8 dieses Gesetzes), die Tüchtigen endlich, insoweit sie nicht nach § 1 in Verbindung mit 
82 dieses Gesetzes ebenfalls zurückgestellt werden, der Militärbehörde zur Einstellung in den 
Militärdienst zu überweisen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung hiermit Unser Kriegs- 
ministerium beauftragt wird, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken 
lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 23sten Februar 1864. 
Johann. 
S Bernhard von Rabenhorst. 
20) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, einige Abänderungen des Gesetzes über Erfüllung 
der Militärpflicht vom sten September 1858 betreffend; 
vom 23sten Februar 1864. 
  
N in Folge der durch das Gesetz, einige Abänderungen des Gesetzes über Erfüllung 
der Militärpflicht vom lsten September 185 8 betreffend.,, geschehenen Aufhebung der in 
9# 13 bis mit 20 des Gesetzes vom isten September 1858 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1858, Seite 187 fg.) enthaltenen Bestimmungen auch die auf letztere sich be- 
ziehenden Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 1 sten September 1858 §9 59, 60, 
62, 88, §9, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 97 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1858, Seite 220, 221, 226 und 227) außer Wirksamkeit getreten sind, so wird beziehend- 
lich zum Ersatze dieser Vorschriften und überhaupt zu Ausführung des oben bezeichneten Gesetzes 
mit Allerhöchster Genehmigung in Folgendem hiermit anderweite Verfügung getroffen: 
§ 1. Ob und inwieweit (bis zu welcher Maßlänge) die im § 1 des Gesetzes vom Anstatt § 59 
heutigen Tage bezeichnete Zurückstellung stattfinden soll, davon werden noch vor dem Beginne der Ausführ= 
. . . . . . ungsverord— 
der jedesmaligen Aushebung die Amtshauptmannschaften in Kenntniß gesetzt und mit be— nung vomssten 
sonderer Verordnung versehen werden. September 
1858. 
#2. Würde einem Militärpflichtigen, welcher nach § 8 des Gesetzes vom 1sten Sep= Anstatt § 60 
tember 1858 wegen Berufsbildung auf Zurückstellung Anspruch macht, gleichzeitig ein derselben Ver- 
ordnung.
	        
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