Nro. 4. 1819. i
Königlich-Württembergisches
Staats= und Negierungs-Blakt.
Samstag, 25. Januar.
Organisation der unteren Staats-Verwaltung in den Departements der Justiz
und des Innern.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg.
Schon vor mehreren Jahren sind in der unteren Staats-Verwaltung Unseres
Kbniareichs wesentliche Märgel fühlbar geworden, und insbesondere hat
man allgemein anerkannt, daß die Oberamts-Verwaltung den gerechtesten und
dringendsten Forderungen großentheils nicht entspreche.
Die Absicht sse zu verbessern hat nach und nach auf verschiedene Mittel geführt;
man hat Kreis-Aemter (nachher Landvogteyen) als Mittelstellen zwischen
der Regierung und den O'erämtern angeordnet, die vormaligen wenigen Unter-Amteyen
bis auf eine bedeutende Zahl vermehrt, zur Reoision der Gemeindeurd
Stifiungs = Fechnungen eigene unmsttelbare Beamte aufgestellt, für die Administration
der Siiftungen belondere Bezirkes-Aewter eingeführt, decernirende Provirrial
= Justiz-Collegien für die e ste Civil-Instanz und für jede Landvogtey eine
Criminal-Beamtung errich er.
Diese Anstalten seibst aber sind, mancher legislativen Correctionen ungeachet,
auf dem Landtage von „815 Gegenstéde von Beschwerden geworden, welchen
in mehreren Punkien die Reglerung ihre Anerkennung nicht versagen konnte.