Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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MÆ 21) Decrret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der landständischen Bank 
des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz; 
vom Sten Februar 1864. 
Wag, Johann, von GEOTTSES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. 4c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf Vortrag Unseres Ministeriums des Innern 
dem anliegenden, Uns vorgelegten Nachtrage zu den unterm 31 sten August 1857 bestätigten 
Statuten der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1857, Seite 217 fg.) sammt dem unterm 25fsten Januar 
1861 confirmirten Nachtrage zu letzteren (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, 
Seite 1 3 fg.) Unsere Bestätigung dergestalt hiermit ertheilt haben, daß dem Inhalte dieses 
neuen Nachtrags genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig voll- 
zogen worden. 
Dresden, den Sten Februar 1864. 
Johann. 
· S Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Nachtrag 
zu den Statuten der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgraf— 
thums Oberlausitz. 
Nachdem mit Genehmigung der Königlichen Staatsregierung § 2 8 der Bankstatuten vom 
16ten Juni 
Fseen Wot 18.57 und des Nachtrags vom 22 sten Jannar 1861 aufgehoben worden ist, tritt 
dafür folgende Bestimmung in Kraft: 
  
§ 28. Die Bank darf Pfandbriefe zu keinem höheren Belaufe ausgeben, als sie Hypo= Summe der 
thekenforderungen innerhalb des Steuereinheitenwerths der verpfändeten Grundstücke im In- Wdr . 
lande besitzt. Auch darf die Summe des jährlichen Zinsbetrags der coursirenden Pfandbriefe 
die Summe des jährlichen Zinsbetrags der dagegen saldirenden Hypothekenforverungen nicht 
23“
	        
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