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MÆ 21) Decrret
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der landständischen Bank
des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz;
vom Sten Februar 1864.
Wag, Johann, von GEOTTSES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. 4c.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf Vortrag Unseres Ministeriums des Innern
dem anliegenden, Uns vorgelegten Nachtrage zu den unterm 31 sten August 1857 bestätigten
Statuten der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1857, Seite 217 fg.) sammt dem unterm 25fsten Januar
1861 confirmirten Nachtrage zu letzteren (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861,
Seite 1 3 fg.) Unsere Bestätigung dergestalt hiermit ertheilt haben, daß dem Inhalte dieses
neuen Nachtrags genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig voll-
zogen worden.
Dresden, den Sten Februar 1864.
Johann.
· S Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Nachtrag
zu den Statuten der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgraf—
thums Oberlausitz.
Nachdem mit Genehmigung der Königlichen Staatsregierung § 2 8 der Bankstatuten vom
16ten Juni
Fseen Wot 18.57 und des Nachtrags vom 22 sten Jannar 1861 aufgehoben worden ist, tritt
dafür folgende Bestimmung in Kraft:
§ 28. Die Bank darf Pfandbriefe zu keinem höheren Belaufe ausgeben, als sie Hypo= Summe der
thekenforderungen innerhalb des Steuereinheitenwerths der verpfändeten Grundstücke im In- Wdr .
lande besitzt. Auch darf die Summe des jährlichen Zinsbetrags der coursirenden Pfandbriefe
die Summe des jährlichen Zinsbetrags der dagegen saldirenden Hypothekenforverungen nicht
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