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Nachdem von der Deutschen Bundesversammlung infolge Beschlusses vom 23sten Januar
1862 die sämmtlichen Deutschen Regierungen, in deren Staaten die allgemeine Deutsche
Wechselordnung Geltung hat, eingeladen worden sind, die nachstehenden, im Auftrage der
Bundesversammlung von der Commission zur Berathung eines allgemeinen Deutschen Handels-
gesetzbuchs gemachten Vorschläge zur Erläuterung der allgemeinen Deutschen Wechselordnung
in ihren betreffenden Ländern zur Einführung zu bringen, nemlich:
1) dem ersten Absatze des Art. 2 folgenden Zusatz beizufügen:
„Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Execution gegen die Person seines
Schuldners gleichzeitig die Execution in dessen Vermögen zu suchen“;
2) den dritten Absatz des Art. 2 in nachstehender Weise zu fasse:
„Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Wechselarrestes auch
noch auszuschließen:
a) gegen die Mitglieder der Ständeversammlungen während der Dauer der letzteren,
b) gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure, Militärärzte und sonstige Militär-
beamte, so lange sie sich im activen Dienste befinden,
I) gegen Civilstaatsdiener im activen Dienste,
d) gegen ordinirte Geistliche,
e) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiffe
angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist,
f.) wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet, oder der Schuld-
ner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der früher entstandenen
Forderungen, und
8) wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hindurch vollstreckt worden ist,
wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den Arrest
beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner Befriedig-
ungsmittel zu Gebote stehen“,
3) im Art. 4, Nr. 4 nach den Worten „die Zahlungszeit kann“ einzuschalten:
" „für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und“;
4) dem Art. 7 folgenden Zusatz beizufügen:
„Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben“;
5) dem ersten Absatze des Art. 18 als Zusatz beizufügen:
„Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche Wirkung“;
6) am Schlusse des Art. 2 9 hinzuzufügen:
„Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen auch von
dem Acceptanten im Wege des Wechselprocesses Sicherheitsbestellung zu fordern“;