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7) dem Art. 30 folgenden Zusatz beizufügen:
„Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats gesetzt wor-
den, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monats zu verstehen“;
8.)) dem Art. 99 als Zusatz beizufügen:
„Bei nicht domicilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechselrechts
gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungstage, noch der Erhebung
eines Protestes“;
als haben Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, beschlossen, verordnen, und ver-
künden, wie folgt:
J.
Die oben unter 1 bis mit 8 enthaltenen Einschaltungen, Abänderungen und Zusätze sind
fortan als integrirende Theile der allgemeinen Deutschen Wechselordnung zu betrachten.
II.
Von dem unter 2 ersichtlichen Vorbehalte werden Wir nach Befinden in Zukunft ver-
fassungsmäßigen Gebrauch machen.
III.
Die §§ 16, 17 und 18 des Gesetzes über den Schuldarrest und den Wechselproeceß
vom 7ten Juni 1849 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1849, Seite 115)
werden hiermit aufgehoben.
Zu dessen Urkund haben Wir dieses
Gesetz
mit Unseres Namens Unterschrift vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel besiegeln lassen.
So geschehen zu Dresden, den 1 Oten März 1864.
Johann.
Dr. Johann Heinrich August von Behr.
Letzte Absendung: am 24 sten März 1564.