Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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27) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Rückversicherungsgesellschaft; 
vom 2ten März 1864. 
Neem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im 6 15, Absatz 2 
der Statuten des unter dem Namen: „Sachsische Rückversicherungsgesellschaft“ zusammengetre- 
tenen Actienvereins enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, 
so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Be- 
stimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2ten März 1864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demz. 
Statuten 
der Sächsischen Rückversicherungsgesellschaft. 
2c. 4 2c. 
15. 2. 2c. 
Vernichtete oder sonst abhanden gekommene Talons sollen auf Antrag und Kosten des 
Betheiligten nach den dießfalls rücksichtlich der Königlich Sächsischen Staatspapiere bestehenden ge- 
setzlichen Bestimmungen gerichtlich bei dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte zu Dresden mortificirt 
werden. Hierbei sind die Talons gleichwie die Zinsleisten der Staatspapiere zu behandeln. 
2c. 2c. 
MÆ 28) Verordnung, 
die Notizen bei Einlieferung von Sträflingen betreffend; 
vom hten März 1864. 
Jaelge einer in den Hausordnungen für die Strafanstalten enthaltenen Vorschrift ist es den 
Directoren der ersteren nothwendig zu wissen, ob ein Sträfling vor der Einlieferung in die 
Anstalt bereits mit einem Begnadigungsgesuche, und von welcherlei Art, abgewiesen worden ist. 
Die Untersuchungsbehörden werden demnach hierdurch angewiesen, in der Einlieferungs- 
notiz (§ 80 der Ausführungsverordnung vom 31sten Juli 1856, Seite 175 des Gesetz- 
 
	        
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