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und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) oder in dem Einlieferungsschreiben es allemal zu
erwähnen, wenn der Einzuliefernde bereits mit einem Begnadigungsgesuche abgewiesen worden
und ob dasselbe auf Straferlaß, Strafverwandlung, Gestattung einer Wiederaufnahme der
Untersuchung aus Gnaden, oder Einholung einer nochmaligen Entscheidung (Gesetz zur Erläu—
terung einiger Artikel des Strafgesetzbuchs 2c. vom 25sten September 1861, Nr. XXX,
Seite 173 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) gerichtet gewesen ist.
Dresden, den 9ten März 1 864.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Behr.
Fickelscherer.
K 29) Verordnung,
die Publication der mit der Regierung des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha-
wegen gegenseitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen geschlossenen Uebereinkunft
betreffend;
vom hten März 1864.
Die Regierungen des Königreichs Sachsen und des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha
sind unter sich übereingekommen, ihre beiderseitigen Unterthanen in dem Schutze der Waaren-
bezeichnungen einander gleich zu stellen und zu behandeln.
Nachdem deshalb die nachstehende Ministerialerklärung vom 2f9sten Februar 1864 aus-
gestellt und gegen eine entsprechende Declaration des Herzoglich Sächsischen Staatsministeriums
zu Gotha vom 20sten Februar 1864 ausgetauscht worden ist, so werden diese beiden Erklär-
ungen mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch zur allgemeinen Nachachtung mit dem Bemerken
bekannt gemacht, daß die getroffene Uebereinkunft vom 1sten März 1864 an in Kreft treten
soll und daß es demnach vom nurgedachten Zeitpunkte an bis auf Weiteres bei dem Antrage
von Handlungshäusern und Fabrikanten des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha auf Be-
strafung der im Art. 312 des Strafgesetzbuchs (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1855, Seite 265) erwähnten Handlungen des im zweiten Absatze dieses Artikels voraus-
gesetzten besonderen Reciprocitätsnachweises nicht bedarf.
Dresden, den P#ten März 1 864.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr.
Rosenberg.
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