Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Ministerialerklärung, 
die Uebereinkunft mit der Regierung des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha 
wegen gegenseitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen betreffend. 
Nachdem die Regierungen des Königreichs Sachsen und des Herzogthums Sachsen-Coburg- 
Gotha unter sich übereingekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in dem ge- 
setzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleich zu stellen und zu behandeln, so wird 
hierdurch Seiten des unterzeichneten Königlich Sächsischen Ministeriums der auswärtigen An- 
gelegenheiten noch besonders und ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen im ersten Absatze 
des Art. 312 des Strafgesetzbuchs für vas Königreich Sachsen vom ####en August 1855 
zum Schutze der Unterthanen des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha bis auf Weiteres in 
derselben Weise, wie zum Schutze Königlich Sächsischer Unterthanen, Anwendung finden sollen. 
Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt 
und mit dem Ministerialsiegel versehen worden. 
Dresden, den 2 9sten Februar 1 864. 
Königlich Sächsisches Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
6·9 Frhr. v. Beust. 
Ministerialerklärung. 
Nachdem die Königlich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Staatsregier- 
ungen dahin übereingekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gesetz- 
lichen Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleich zu stellen und zu behandeln, so wird 
hierdurch Seitens des unterzeichneten Herzoglich Sächsischen Staatsministeriums noch besonders 
und ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen des Art. 25.8, sowie die Rückfallsbestimm- 
ungen des in den Herzogthümern Coburg und Gotha geltenden Strafgesetzbtuchs auch zum 
Schutze der Staatsangehörigen des Königreichs Sachsen in derselben Weise wie zum Schutze 
Herzoglich Sächsischer Unterthanen Anwendung finden sollen. 
Hierüber ist Herzoglich Sächsischer Seits die gegenwärtige Ministerialerklärung unter 
Siegel und Unterschrift ausgefertigt worden. 
Gotha, den 20sten Februar 1864. 
Herzoglich Sächsisches Staatsmintsterium. 
v. Seebach.
	        
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