Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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MÆ 30) Decret 
wegen Bestätigung der revidirten Statuten des Vorschußvereins zu Frankenberg; 
vom 11ten März 1864. 
Neem eine Revision der unterm 1 A4ten December 1859 bestätigten Statuten des Vor- 
schußvereins zu Frankenberg stattgefunden hat und Se. Königliche Majestät auf Vortrag des 
Justizministeriums das Fortbestehen der aus letzteren im 6 18, Absatz 4 der neuen Statuten 
wieder aufgenommenen Rechtsvergünstigung zu genehmigen Allergnädigst geruht haben, so hat 
das Ministerium des Innern diese revidirten Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den 
Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 #1ten März 1864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
# 
Statuten 
des Vorschußvereins zu Frankenberg. 
Demuth. 
2c. 2c. 
#18. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Cassirer, dem Schrift- 
führer, deren Stellvertretern und drei anderen Personen. Nach Verlauf von drei Jahren, und 
zwar jedesmal innerhalb von 4 Wochen nach der Generalversammlung, tritt der Vorstand ab. 
Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar, können aber die auf sie fallende 
Wahl für die nächste Verwaltungsperiode ablehnen. 
Die Generalversammlung wählt den Vorsitzenden und Cassirer mit Angabe ihrer Functio- 
nen, die übrigen Mitglieder ohne Angabe derselben, indem solche von dem Vorstande unter sich 
festzustellen sind, aus den Mitgliedern, welche zu den Bewohnern Frankenbergs gehören. 
Außerdem wählt die Generalversammlung noch drei Ersatzmänner, die ebenfalls in Franken- 
berg wohnhafte Mitglieder sein müssen, aus welchen sich zunächst der Vorstand ergänzt, wenn 
Ablehnungen der zum Vorstande Gewählten eintreten oder Ausscheidungen aus dem Vorstande 
stattfinden. Im Falle aber die Ersatzmänner dazu nicht ausreichen, so kann der Vorstand zu 
seiner Ergänzung andere Vereinsmitglieder bis zur nächsten Generalversammlung einberufen. 
Vorstand.
	        
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