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& 33) Bekanntmachung,
die Besorgung der Brandversicherungsangelegenheiten bei den Hofgebäuden, den
unter landbauamtlicher Aufsicht stehenden Staats-, sowie den Berg= und Eisen-
bahngebäuden betreffend;
vom isten April 1864.
Zur Beseitigung etwaiger Zweifel darüber, welchen Behörden die Besorgung der Brandver-
sicherungsangelegenheiten bei den verschiedenen Kategorieen von Staatsgebäuden obliege und
wem die bezüglich derselben nach § 39 des Gesetzes, das Immobiliarbrandversicherungswesen
betreffend, vom 23sten August 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862,
Seite 347) auszustellenden Versicherungsscheine von den Obrigkeiten zuzufertigen seien, wird
hierdurch bekannt gemacht, daß die Brandversicherungsangelegenheiten
10 bei dem Ständehause nebst dem anstoßenden Schneiderschen Hause, ingleichen dem Haupt-
staatsarchiogebäude zu Dresden, von der Amtsbauverwaltung daselbst;
2) bei dem Justizministerial-, Oberappellationsgerichts= und Appellationsgerichtsgebäude
in Neustadt-Dresden, von der Amtsbauverwaltung daselbst;
3) bei den Bezirksgerichts= und Gerichtsamtsgebäuden und fiscalischen Wohnhäusern für Ge-
richtsbeamte, von den Rentämtern und beziehendlich der Amtsbauverwaltung zu Dresden;
4) bei dem Canzleigebäude des Ministeriums des Innern, von der Amtsbauverwaltung zu
Dresden;
50 bei dem Regierungsgebäude in Zwickau, von dem Rentamte daselbst;
60 bei dem Gebäude der zeitherigen chirurgisch-medicinischen Academie und des botanischen
Gartens in Dresden, von der Direction der ersteren;
7) bei den Gebäuden der Thierarzneischule, von der Direction derselben;
8) bei dem Polizeigebäude zu Dresden, von der Amtsbauverwaltung daselbst;
9) bei den für Zwecke der Kunstacademie bestimmten Gebäuden zu Dresden, von der Amts-
bauverwaltung daselbst;
10) bei den Gebäuden für die öffentlichen Sammlungen zu Dresden, von der Amtsbau-
verwaltung daselbst;
110 bei dem Canzleigebäude des Finanzministeriums und dem Finanzarchivgebäude, von der
Amtsbauverwaltung zu Dresden;
12) bei den zur Intradenverwaltung gehörigen Gebäuden, von den Rentämtern und, soweit
sich diese Gebäude in Dresden befinden, von der Amtsbauverwaltung daselbst;
130 bei den Gebäuden des Großen Gartens bei Dresden, von dem Rentamte Dresden;
14) bei den Weinbergs= und Kellereigebäuden, von der Berg= und Kellereiverwaltung;
150 bei den Gebäuden des Oberbergamts, der Bergämter und des Oberhüttenamts, von
diesen Behörden;
160 bei den Gebäuden der Bergacademie und der zugehörigen Laboratorien, von dem Berg-
academieinspector;