Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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170 bei dem Bergschuppengebäude zu Freiberg, von dem Bergamte daselbst; 
18) bei den zu den fiscalischen Bergwerken und Stolln gehörigen Gebäuden, einschließlich 
der Porzellanerdenzeche bei Aue, von den betreffenden Bergämtern; 
19) bei der Antonshütte, von dem Bergamte Schwarzenberg; 
20)0 bei der Marienberger Zinnhütte, von dem Bergamte daselbst; 
21) bei den Bergmagazingebäuden zu Freiberg und Marienberg, von den Bergämtern daselbst; 
12) bei den zur Generalschmelzadministration gehörigen Gebäuden, von dem Oberhüttenamte; 
23)0 bei den Gebäuden des Blaufarbenwerks Oberschlema, des Kupferwerks Grünthal und der 
fiscalischen Steinkohlenwerke im Plauenschen Grunde, von den Administrationen derselben; 
24) bei den Kalkwerksgebäuden, von den Administratienen der fiscalischen Kalkwerke und 
Marmorbrüche; 
25) bei den Gebäuden der Porzellanmanufactur zu Meißen, von der Administration derselben; 
260 bei den Gebäuden des Braunkohlenwerks zu Kaditzsch, von dem Rentamte Grimma; 
27) bei den Gebäuden der Staatseisenbahnen, von den Directionen der letzteren; 
28) bei den Postgebäuden, von den Postämtern; 
29) bei den Salzniederlagegebäuden, von den Salzverwaltereien; 
30)0 bei den Floß= und Holzhofsgebäuden, von den Floßmeistern und Holzverwaltern; 
31) bei den Chaussee= und Brückengeld-Einnahmegebäuden, von den Rentämtern; 
32) bei den Lotteriegebäuden, von der Lotteriedirection; 
33) bei den Zoll= und Steuergebäuden, von den Hauptzoll= und Hauptsteuerämtern; 
34) bei den Forst= und Jagdgehäuden, von den Rentämtern und beziehendlich der Amts- 
bauverwaltung zu Dresden; 
350 bei den Gebäuden der Kammergüter und fiscalischen Mühlen, von den Rentämtern 
und beziehendlich der Amtsbauverwaltung zu Dresden; 
360 bei den Münzgebäuden, von der Münzverwaltung; 
37) bei dem Forstacademiegebäude zu Tharand und den Folgengutsgebäuden zu Gersdorf, 
von dem Rentamte Tharand; « 
38) bei dem Canzleigebäude des Cultusministeriums, von der Amtsbauverwaltung zu Dresden; 
39) bei den aus der Staatscasse zu unterhaltenden Kirchen-, Schul= und Geistlichen-Wohn- 
gebäuden, von den Rentämtern und beziehendlich der Amtsbauverwaltung zu Dresden; 
40) bei den, dem Königlichen Hofe reservirten Gebäuden, soweit solche der Brandversicher- 
ung unterliegen, von den Rentämtern und der Amtsbauverwaltung zu Dresden 
zu besorgen sind. 
Dresden, den 1 sten April 1864. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Sturten 
# —####-O —— 
betzte Absendung: am 13ten April 1864.
	        
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