Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Die noch im Besitze der Gesellschaft befindlichen Actien Serie I, Nr. 783 bis mit 
Nr. 850 und Serie II, Nr. 300 im Nominalbetrage von 6850 Thlr. dürfen von dem 
Directorium der Gesellschaft zu geeigneter Zeit verkauft werden, jedoch ohne einen, der Be- 
stätigung der Königlichen Staatsregierung bedürfenden Beschluß der Generalversammlung, nicht 
unter ihrem Neunwerthe. — 
Großenhain, den 13ten October 1863. 
Das Directorium. 
P. Schickert. F. W. Röting. 
  
MÆ 350) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Neustadt bei Stolpen; 
vom 23sten März 1864. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 14 und 
31 sub b der Statuten des Vorschußvereins zu Neustadt bei Stolpen enthaltenen Rechts- 
vergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
achgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 23sten März 1864. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. Demutz. 
Statuten 
des Vorschußvereins zu Neustadt bei Stolpen. 
2c. 2c. 
§ 14. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers und deren Stellver- 
treter, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch das Directorium 
öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2c. 2c.
	        
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