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Die noch im Besitze der Gesellschaft befindlichen Actien Serie I, Nr. 783 bis mit
Nr. 850 und Serie II, Nr. 300 im Nominalbetrage von 6850 Thlr. dürfen von dem
Directorium der Gesellschaft zu geeigneter Zeit verkauft werden, jedoch ohne einen, der Be-
stätigung der Königlichen Staatsregierung bedürfenden Beschluß der Generalversammlung, nicht
unter ihrem Neunwerthe. —
Großenhain, den 13ten October 1863.
Das Directorium.
P. Schickert. F. W. Röting.
MÆ 350) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Neustadt bei Stolpen;
vom 23sten März 1864.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 14 und
31 sub b der Statuten des Vorschußvereins zu Neustadt bei Stolpen enthaltenen Rechts-
vergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau
achgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 23sten März 1864.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter. Demutz.
Statuten
des Vorschußvereins zu Neustadt bei Stolpen.
2c. 2c.
§ 14. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers und deren Stellver-
treter, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch das Directorium
öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation.
2c. 2c.