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8 4. Die Strafbarkeit der im 8 2 bezeichneten Vergehen verjährt mit Ablauf von fünf
Jahren, die Strafbarkeit aller anderen Uebertretungen dieses Gesetzes aber mit Ablauf von
einem Jahre.
Die Verjährung einer erkannten Strafe wird ebenfalls mit dem Ablaufe eines fünf—
jährigen, oder beziehendlich einjährigen, von der Publication des letzten Erkenntnisses an zu
berechnenden Zeitraums vollendet.
8 5. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor Publication desselben be-
gangenen Uebertretungen, insoweit sie überhaupt noch nach gegenwärtigem Gesetze strafbar sind,
anzuwenden, jedoch nicht auf solche Vergehungen, welche früher mit gelinderen Strafen bedroht
waren und daher nur mit diesen milderen Strafen zu ahnden sind.
66. Forderungen aus Spiel oder Wette können weder mittelst Klage, noch mittelst Ein-
rede geltend gemacht werden. Ist jedoch das bei einem Spiele oder bei einer Wette Ver-
lorene geleistet, so kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden, ausgenommen, wenn das
Spiel, in Folge dessen geleistet wurde, verboten ist.
& 7. Das Mandat vom 20sten December 1766, beziehendlich das Oberamtspatent:
vom 3Zten Februar 1767 werden ebenso, wie die älteren, auf Spiel und Wetten Bezug
habenden gesetzlichen Bestimmungen, hiermit aufgehoben.
An den bisherigen Bestimmungen über Lotto, Lotterie und Ausspielen beweglicher oder
unbeweglicher Gegenstände wird durch dieses Gesetz nichts geändert.
Unsere Ministerien des Innern und der Justiz sind mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 cten April 1864.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Dr. Johann Heinrich August von Behr.
K 40) Deeret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Elsterberg;
vom 14ten April 1864.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in #§ 12, 13,
14 und 17 des Regulatios für die in Elsterberg zu errichtende, von der dasigen Stadt-
gemeinde zu vertretende Sparcasse enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Aller-