Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Welche dieser Sätze bei einem bestimmten, für aichfähig erklärten Systeme von Tafel- 
waagen Anwendung zu finden haben, wird die Normalaichungscommission in der im § 2 er- 
wähnten Bekanntmachung mit anführen. 
Dresden, den 15ten April 1 864. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
Demuth. 
  
K 42) Deeret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu dem Statut der Weberinnung zu Meerane; 
vom löten April 1864. 
Nezem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in dem Nach- 
trage zu dem Statut der Weberinnung zu Meerane, Art. 80, Absatz 9 enthaltene Rechtsver- 
günstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so ist in dieser Beziehung der gedachte 
Nachtrag von dem Ministerium des Innern bestätigt, und hierüber gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 5ten April 1864. 
S Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
ohlschütter Demuth. 
Nachtrag 
zu dem bestätigten Innungsstatut der Weberinnung zu Meerane. 
20. 2c. 
Art. 80. Wenn ein zur Innung gehörender Meister mit Tode abgeht, so soll an dessen Begräbnißgeld. 
Hinterlassene aus der Innungscasse ein Begräbnißgeld ausgezahlt werden. 
rc. 20. 
26
	        
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