Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Das erwähnte Begräbnißgeld ist lediglich zur Sicherstellung einer anständigen Beerdigung 
der Innungsmeister bestimmt und darf deshalb unter keinerlei Umständen von dritten Perso- 
nen wegen etwaiger Schuldverbindlichkeiten der fraglichen verstorbenen Innungsmitglieder oder 
der Empfangsberechtigten in Anspruch genommen, oder vermöge Hülfsvollstreckung oder Ver- 
kümmerung mit Beschlag belegt werden. Diese Bestimmung erleidet nur dann eine Aus- 
nahme, wenn der Verstorbene der öffentlichen Versorgung anheimgefallen war. Solchen Falls 
ist, beziehungsweise bis zum Betrage der demselben gewährten Unterstützung, das Begräbniß- 
geld zuvörderst zu deren Zurückerstattung zu verwenden und zu diesem Zwecke, der bereits bis- 
her getroffenen Einrichtung gemäß, das Quittungsbuch des Verstorbenen dem Verwalter der 
Armencasse auszuhändigen. 
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20. C. 
  
MÆ 43) Decret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Eisenberg mit Moritzburg; 
vom 18ten April 1864. 
Nn die von der Gemeinde Eisenberg mit Moritzburg beabsichtigte Uebernahme eines 
Theiles der von dem Vereine für Heilwesen und Naturkunde in der Lößnitz begründeten Privat- 
sparcasse und die Fortführung desselben als einer communlichen Anstalt genehmigt worden, 
auch Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§# 10, 12, 13 
und 18 des Regulativs für diese Sparcasse enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen 
Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern das nurgedachte Sparcassen- 
regulativ mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nach- 
gegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 Sten April 1864. 
« Minifterium des Innern. 
S Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Demuth.
	        
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