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Das erwähnte Begräbnißgeld ist lediglich zur Sicherstellung einer anständigen Beerdigung
der Innungsmeister bestimmt und darf deshalb unter keinerlei Umständen von dritten Perso-
nen wegen etwaiger Schuldverbindlichkeiten der fraglichen verstorbenen Innungsmitglieder oder
der Empfangsberechtigten in Anspruch genommen, oder vermöge Hülfsvollstreckung oder Ver-
kümmerung mit Beschlag belegt werden. Diese Bestimmung erleidet nur dann eine Aus-
nahme, wenn der Verstorbene der öffentlichen Versorgung anheimgefallen war. Solchen Falls
ist, beziehungsweise bis zum Betrage der demselben gewährten Unterstützung, das Begräbniß-
geld zuvörderst zu deren Zurückerstattung zu verwenden und zu diesem Zwecke, der bereits bis-
her getroffenen Einrichtung gemäß, das Quittungsbuch des Verstorbenen dem Verwalter der
Armencasse auszuhändigen.
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20. C.
MÆ 43) Decret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Eisenberg mit Moritzburg;
vom 18ten April 1864.
Nn die von der Gemeinde Eisenberg mit Moritzburg beabsichtigte Uebernahme eines
Theiles der von dem Vereine für Heilwesen und Naturkunde in der Lößnitz begründeten Privat-
sparcasse und die Fortführung desselben als einer communlichen Anstalt genehmigt worden,
auch Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§# 10, 12, 13
und 18 des Regulativs für diese Sparcasse enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen
Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern das nurgedachte Sparcassen-
regulativ mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nach-
gegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 Sten April 1864.
« Minifterium des Innern.
S Für den Minister:
Kohlschütter.
Demuth.