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Regulativ
für die Sparcasse zu Eisenberg mit Moritzburg.
20. 20.
10. Auszahlungen erfolgen unweigerlich an den Ueberbringer des Quittungsbuchs und
es wird durch die darin in obiger Maße erfolgte Abschreibung der Zinsen= oder theilweisen Ca-
pitalzahlung, sowie bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buches, die
Casse von allen weiteren Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche
nach Vorschrift & 8 eingezeichneten Betrag verautwortlich ist.
20. 20.
#12. Um Eigenthümer entwendeter oder auf andere Weise abhanden gekommener
Quittungs= und Einlagebücher so viel als möglich zu unterstützen, wird man auf eine, mit
Angabe der Nummer des angeblich abhanden gekommenen Buches, bei der Expedition gemachte
Anzeige sofort, wenn nicht etwa die Rückzahlung bereits geschehen ist, den Verlust gegen Er-
legung der dadurch erwachsenen Kosten durch Einrückung behufiger Nachricht in das § 4 ge-
dachte Blatt öffentlich bekannt machen und den etwaigen Inhaber des Buches auffordern, seine
Ansprüche bei deren Verlust binnen drei Monaten, innerhalb welcher Frist mit Zahlung von
Capital und Zinsen Anstand zu nehmen ist, der Expedition anzuzeigen.
Wird in dieser Zeit das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Verlust anzeigte,
bei der Expedition producirt, so wird die Sache sofort an die Gerichtsbehörde über Eisenberg
abgegeben, wo nicht, so erhält der Anzeiger nach Ablauf jener drei Monate, wenn er zuvor
sein Eigenthum an dem Buche und den erlittenen Verlust bei der Gerichtsbehörde eidlich er-
härtet, unter Cassation des verlorenen, ein neues Quittungs= und Einlagebuch.
§l 13. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Quittungs-
und Einlagebücher sind einer Verkümmerung, in welchem Wege sie auch gesucht werden möchte,
nicht unterworfen; jevoch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich
etwa vorfindenden Quittungs= und Einlagebücher keineswegs ausgeschlossen werden.
2C. 20.
& 18. Gegen das Versäumniß an den im vorstehenden Regulative bestimmten Fristen,
sowie gegen die darin angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht statt.
2C. 2C.