Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 185 — 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Eisenberg mit Moritzburg. 
20. 20. 
10. Auszahlungen erfolgen unweigerlich an den Ueberbringer des Quittungsbuchs und 
es wird durch die darin in obiger Maße erfolgte Abschreibung der Zinsen= oder theilweisen Ca- 
pitalzahlung, sowie bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buches, die 
Casse von allen weiteren Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche 
nach Vorschrift & 8 eingezeichneten Betrag verautwortlich ist. 
20. 20. 
#12. Um Eigenthümer entwendeter oder auf andere Weise abhanden gekommener 
Quittungs= und Einlagebücher so viel als möglich zu unterstützen, wird man auf eine, mit 
Angabe der Nummer des angeblich abhanden gekommenen Buches, bei der Expedition gemachte 
Anzeige sofort, wenn nicht etwa die Rückzahlung bereits geschehen ist, den Verlust gegen Er- 
legung der dadurch erwachsenen Kosten durch Einrückung behufiger Nachricht in das § 4 ge- 
dachte Blatt öffentlich bekannt machen und den etwaigen Inhaber des Buches auffordern, seine 
Ansprüche bei deren Verlust binnen drei Monaten, innerhalb welcher Frist mit Zahlung von 
Capital und Zinsen Anstand zu nehmen ist, der Expedition anzuzeigen. 
Wird in dieser Zeit das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Verlust anzeigte, 
bei der Expedition producirt, so wird die Sache sofort an die Gerichtsbehörde über Eisenberg 
abgegeben, wo nicht, so erhält der Anzeiger nach Ablauf jener drei Monate, wenn er zuvor 
sein Eigenthum an dem Buche und den erlittenen Verlust bei der Gerichtsbehörde eidlich er- 
härtet, unter Cassation des verlorenen, ein neues Quittungs= und Einlagebuch. 
§l 13. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Quittungs- 
und Einlagebücher sind einer Verkümmerung, in welchem Wege sie auch gesucht werden möchte, 
nicht unterworfen; jevoch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich 
etwa vorfindenden Quittungs= und Einlagebücher keineswegs ausgeschlossen werden. 
2C. 20. 
& 18. Gegen das Versäumniß an den im vorstehenden Regulative bestimmten Fristen, 
sowie gegen die darin angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand nicht statt. 
2C. 2C.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.