Geseßt-und Verorduungsblalt
für das Königreich Sachsen,
Vtes Stück vom Jahre 1864.
K 470) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Creditvereins zu Groitzsch:
vom 25sten April 1864.
Neckeen Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§# 1 4 und
31 sub b der Statuten des Creditvereins zu Groitzsch enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der
Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 25sten April 1864.
1 Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
Demuth.
Statuten
des Creditvereins zu Greitzsch.
2c. 2c.
814.
Die Namen des Directors, Cassirers und Schriftführers, ingleichen ihrer Stellvertreter,
sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch das Directorium öffentlich
bekannt zu machen (C& 10 b). Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation.
2c. 2c.
31.
Vorrechte und Privilegien des Vereins.
2c. 2c.
Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und andere b) Verkauf der
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das gon
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