Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

  
Geseßt-und Verorduungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
Vtes Stück vom Jahre 1864. 
K 470) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Creditvereins zu Groitzsch: 
vom 25sten April 1864. 
Neckeen Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§# 1 4 und 
31 sub b der Statuten des Creditvereins zu Groitzsch enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu 
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der 
Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 25sten April 1864. 
1 Ministerium des Innern. 
  
  
  
  
  
  
  
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Demuth. 
Statuten 
des Creditvereins zu Greitzsch. 
2c. 2c. 
814. 
Die Namen des Directors, Cassirers und Schriftführers, ingleichen ihrer Stellvertreter, 
sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch das Directorium öffentlich 
bekannt zu machen (C& 10 b). Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2c. 2c. 
31. 
Vorrechte und Privilegien des Vereins. 
2c. 2c. 
Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und andere b) Verkauf der 
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das gon 
1864. 27
	        
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