Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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817. 1) Die Rückzahlung vorbehaltener Einlagen geschieht ohne Zinsen gegen Legitimation 
und Quittung des Empfangsberechtigten, beziehendlich zu Anfang des auf das Ableben des 
Versicherten zunächst folgenden Vierteljahrs (§ 4, 1) oder unverweilt nach Eingang des da- 
rauf gerichteten Antrags (§ 4, 3). 
2) Einlagen, welche in Folge falscher Angaben über Namen, bürgerliche Stellung und 
Alter des Versicherten rc. stattgefunden haben, werden nach erfolgter Entdeckung des Falles 
ohne Zinsen, nach Befinden unter Kürzung etwa bereits bezogener Renten, zurückbezahlt. 
3) Ebenso werden nach erfolgter definitiver Liquidation der Rente diejenigen Einlagen 
ohne Zinsen zurückgezahlt, welche zur Zeit dieser Liquidation zu Erzeugung einer Jahresrente 
von Einem Thaler unzureichend sind, oder welche das zu Erzeugung einer Rente von 500 
Thalern nöthige Capital übersteigen. 
18. 2c. 2c. 
Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Wir Unser Finanzministerium beauftragen, 
tritt vom #sten Januar 1865 in Kraft. Bis dahin hat es bei dem Inhalte der nurange- 
zogenen Gesetzesparagraphen und Sterblichkeitstabelle in ihrer bisherigen Fassung zu bewenden. 
Jedoch soll der zufolge der neuen Fassung des § 11 eintretende Wegfall der unter Punkt 
2 bis mit 4 im § 11 des Gesetzes vom 6ten November 185 8 aufgenommenen Beschränk- 
ungen auch Denjenigen zu Gute kommen, welche die Altersrentenbank bisher benutzt haben, 
oder bis zum lsten Januar 1865 noch benutzen werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen 
Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 23sten Mai 1864. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
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