Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 198 — 
gegenstehende, in der Beilage B mit lateinischen Lettern gedruckte Passus unter X im ersten Satze 
des Inhalts: „Jedoch darf auf den Messen in der Stadt Braunschweig kein Handel nach 
Proben betrieben werden“ abgestrichen worden. 
3.Die Gewerbelegitimationskarten sind nur für das Kalenderjahr gültig, in welchem 
sie ausgestellt sind. Sie gleichen in Form den Paßkarten, unterscheiden sich aber von letzteren 
durch ihre Farbe, welche ebenfalls alljährlich gewechselt wird. 
Für laufendes Jahr haben die Gewerbelegitimationskarten eine lichtbraune Farbe. 
Die für künftige Jahre gewählte Farbe wird jedes Mal beim Beginne des Jahres öffentlich 
bekannt gemacht werden. 
#. Die anderen Zollvereinsstaaten angehörigen Handelsreisenden, welche für mehr als 
ein Handels= oder Fabrikhaus Aufträge übernommen haben und zu diesem Zwecke hiesige 
Lande bereisen, haben, sofern sie mit der vorgeschriebenen Gewerbelegitimationskarte versehen 
sind, die im § 1 gedachte Abgabenbefreiung künftig ebenfalls zu genießen. 
Was dem entgegen im Gewerbe= und Personalsteuergesetze vom 2 4sten December 1845, 
ä42, pt. 1 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 329) im letzten Satze 
vorgeschrieben ist, wird hierdurch aufgehoben. 
5. Gewerbelegitimationskarten werden ertheilt: 
1) dem Geschäftsinhaber, welcher für sein eigenes Geschäft in Person reisen will; 
2) dem in einem Geschäftshause angestellten Reisenden, welcher für eben dieses Haus 
eine Handelsreise unternehmen will; 
3) dem Handelsreisenden, welcher für mehrere Geschäftshäuser, sei es für das 
Haus, in dessen Diensten er steht, oder zugleich für andere Häuser, oder sei es 
ausschließlich für fremde Häuser, Aufträge besorgen will. 
Demgemäfß sind die mit lateinischen Lettern eingedruckten Probeeinträge in den Formularen 
unter A eingerichtet, und hiernach ist je nach den einzelnen Fällen die Ausfertigung der Karte 
zu bewirken. 
Für die Handelsreisen in das Königreich Preußen haben jedoch zur Zeit nur die für die 
Fälle unter 1 und 2 ausgestellten Legitimationskarten Gültigkeit. 
Die hierländischen Paßpolizeibehörden haben daher auf den Karten, welche für den unter 
3 bemerkten Fall ausgefertigt worden, am Rande in einer Querbemerkung beizusetzen: 
„Nicht gültig für das Königreich Preußen.“ 
§ 6. Der Debit der Gewerbelegitimationskarten sammt der § 2 gedachten Beilage ist 
für das Königreich Sachsen dem Gendarmeriewirthschaftsdepot in Dresden übertragen, von 
welchem die Polizeibehörden zu Dresden und Leipzig ihren Bedarf unmittelbar, die betreffenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.