Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Gewmerbe-segitimationskarte, 
      
Stempel 
mit dem · 
Umnknund 
Wappen 
Dem M., welcher in N. N. wohnhaft ist und für Rechnung 
seiner eigenen Drogueriewaarenhandlung daselbst, 
2) der Drogueriewaarenhandlung N. N. daselbst, bei welcher er als 
Handlungscommis im Dienste steht, 
3) nachstehender Handlungs- (Fabrik-) Häuser, als: 
     
   
gültig für das Jahr 1800 vier und sechszig. 
  
im Gebiete des Zollvereins Waagrenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen 
beabsichtigt, wird hierdurch behufs seiner Gewerbslegitimation bei den Behörden der übrigen 
Zollvereinsstaaten bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb vorgedachten Geschäftszause im 
biesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind. Derselbe darf von den 
Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waaren dagegen gar 
nicht mit sich herumführen; letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort 
befördern lassen. 
Nicht minder ist ihm verboten, Commissionen für Rechnung anderer, als 4 genannten 
Geschäftsnen## aufzusuchen. 
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei den Waarenankäufen hat er die in jedem 
Vereinsstaate gültigen Vorschriften zu beachten. 
  
  
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) 
Alter: Besondere Kennzeichen: 
Statur: 
Haare: Unterschrift.
	        
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