Gewmerbe-segitimationskarte,
Stempel
mit dem ·
Umnknund
Wappen
Dem M., welcher in N. N. wohnhaft ist und für Rechnung
seiner eigenen Drogueriewaarenhandlung daselbst,
2) der Drogueriewaarenhandlung N. N. daselbst, bei welcher er als
Handlungscommis im Dienste steht,
3) nachstehender Handlungs- (Fabrik-) Häuser, als:
gültig für das Jahr 1800 vier und sechszig.
im Gebiete des Zollvereins Waagrenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen
beabsichtigt, wird hierdurch behufs seiner Gewerbslegitimation bei den Behörden der übrigen
Zollvereinsstaaten bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb vorgedachten Geschäftszause im
biesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind. Derselbe darf von den
Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waaren dagegen gar
nicht mit sich herumführen; letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort
befördern lassen.
Nicht minder ist ihm verboten, Commissionen für Rechnung anderer, als 4 genannten
Geschäftsnen## aufzusuchen.
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei den Waarenankäufen hat er die in jedem
Vereinsstaate gültigen Vorschriften zu beachten.
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)
Alter: Besondere Kennzeichen:
Statur:
Haare: Unterschrift.