Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Zur Gewerbelegitimationskarte 
vom Jahre 18. Fgehörig. B 
Zusammenstellung 
der Anordnungen, welche Handelsreisende außer den in Bezug auf den An- und 
Verkauf einzelner Waarenartikel bestehenden Beschränkungen in den Zollvereins— 
staaten zu beachten haben. 
Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft 
Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei 
sich führen, um Bestellungen zu suchen, sollen, nach den unter den Zollvereinsstaaten bestehen— 
den Verabredungen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, 
in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, 
oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen 
Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. 
Bei dem mit der vorgedachten Erleichterung ausgeübten Gewerbsbetriebe haben Diejenigen, 
welche dazu mit der vorgeschriebenen Bescheinigung versehen sind, die dieserhalb in den einzelnen 
Zollvereinsstaaten bestehenden Gesetze und administrativen Anordnungen zu beachten. Zur 
leichteren Uebersicht wird bemerkt, daß, außer den in Bezug auf den An= und Ver- 
kauf einzelner Waarenartikel etwa bestehenden Beschränkungen folgende bis 
jetzt bekannt gewordene Anordnungen in den nachbenannten Vereinsstaaten zu 
beachten sind: 
1I. In Preußen. 
1) Waarenbestellungen dürfen nur bei Gewerbtreibenden gesucht werden, und zwar 
bei Handeltreibenden ohne Beschränkung, bei anderen Gewerbtreibenden nur auf solche 
Sachen, welche zu dem von ihnen ausgeübten Gewerbe als Fabrikmaterialien, Werkzeuge, 
oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit in Beziehung stehen. 
Bestellungen auf Wein können auch bei anderen Personen, als Gewerbtreibenden gesucht 
werden. 
Bestellungen auf Druckschriften dürfen nur bei Buchhändlern gesucht werden. 
2) Verboten ist das Aufsuchen von Bestellungen 
a) auf Gegenstände, deren Einfuhr verbeten ist; 
b) auf Edelsteine und edle Fossilien, als Achate, Carneole u. s. w., sowie auf 
Quincailleriewaaren, deren Hauptwerth in solchen Steinen besteht.
	        
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