Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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& 550 Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Hypothekenbank zu Leipzig; 
vom 25sten Mai 1864. 
Neen Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in Art. 17 und 
34 der Statuten der Sächsischen Hypothekenbank zu Leipzig enthaltenen Rechtsvergünstigungen 
zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der 
Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 25sten Mai 1 864. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
  
Demuth. 
Statuten 
der Sächsischen Hypothekenbank zu Leipzig. 
20. 2C. 
Art. 17. Wegen dem Inhaber abhanden gekommener oder vernichteter Pfandbriefe, soweit 
dieselben auf den Inhaber lauten, sowie deren Talons und Coupons, ingleichen Actien, deren Talons 
und Dividendenscheine, findet auf Antrag der Betheiligten auf deren Kosten ein Edictalverfahren zum 
Behnfe ihrer Mortification statt. Dasselbe erfolgt ganz in demselben Maße, wie dieß für die Königlich 
Sächsischen Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist und zwar dergestalt, daß die Pfandbriefe und. 
Actien in dieser Beziehung ganz so, wie Königlich Sächsische Staatsschuldscheine, hingegen deren Ta- 
lons, Coupons und Dividendenscheine ganz so, wie Zinsleisten und Zinsschcinevon Königlich Sächsi- 
schen Staatsschuldscheinen behandelt werden. Nur wird hierdurch bestimmt, daß die in Hinsicht 
der Staatspapiere durch Allerhöchstes Rescript vom 6ten October 1824 vorgeschriebene zehnjährige 
Verjährungsfrist für vorbemerkte Papiere auf eine Frist von vier Jahren beschränkt sein soll. 
— Nach vollständiger Beendigung dieses Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechts- 
kraft des Präclusiverkenntnisses findet sodann die Ausfertigung neuer Documente statt. Die
	        
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