Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Gerichtsbehörde, vor welcher die Gesellschaft Recht zu leiden hat, ist auch die competente Be— 
hörde für Einleitung des Mortificationsverfahrens. 
ꝛc. ꝛc. 
Art. 34. Das Directorinm wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Bank- 
director, sowie deren Stellvertreter. Die Namen der Mitglieder des Directoriums sind unter 
Bezeichnung des Vorsitzenden, des Bankdirectors und ihrer Stellvertreter, sowie jeder Wechsel, 
der in diesen Personen eintritt, öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung reicht 
überall zur vollständigen Legitimation der einzelnen Directorialmitglieder hin. 
2c. ꝛc. 
Aso 56) Decret 
wegen Bestätigung der Brauordnung für die Braugenossenschaft zu Pausa; 
vom 25sten Mai 1864. 
  
Neogem Se. Masestät der König auf den Vortrag des Justizministeriums die im § 27 der 
Brauordnung für die Braugenossenschaft zu Pausa, vom 2 7sten März 1863 enthaltene Rechts- 
vergünstigung, die Legitimation der Vorstandsmitglieder durch öffentliche Bekanntmachung be- 
treffend, zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern im Ein- 
verständnisse mit dem Justizministerium diese Brauordnung nunmehr mit der Wirkung bestätigt, 
daß den Bestimmungen derselben allenthalben nachgegangen werden soll. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 25sten Mai 1864. 
#i. Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Schmiedel. 
Brauordnung "6“ 
für die Braugenossenschaft zu Pausa. 
2C. 2C. 
8 27. Binnen acht Tagen nach dieser Wahl werden von dem Stadtrathe zu Pausa Legitimation. 
auf dießfalls sofort an ihn Seiten des Vorstands zu erstattende Anzeige die Namen der sämmt-
	        
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