Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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lichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter, unter besonderer Bezeichnung der zum 
Vorsitzenden und zu seinem Stellvertreter Gewählten, in dem Amtsblatte des Stadtraths bekannt 
gemacht. In gleicher Weise ist auch jede etwa während des ganzen laufenden Jahres eintretende 
Veränderung bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung legitimirt den Vorstand und dessen Vorsitzenden in allen Be— 
ziehungen. 
2c. 2c. 
Letzte Absendung: am 13ten Juni 1864.
	        
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